Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht = 120% Vertrauen

Die Unterschiede zwischen einer Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung und einer Patientenverfügung sind oft nicht bekannt. Deutlich ist nur, dass viele Menschen mit einer Betreuungsverfügung etwas Negatives verbinden. Doch dies ist nicht richtig. Im Gegenteil. Wer vorsorgen möchte, muss sich mit diesen Begriffen vertraut machen und sich intensiv Gedanken darüber machen, welche dieser drei Instrumente für ihn die richtige Wahl ist. 

Eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung dienen dem gleichen Zweck. Sollte bei dem Betroffenen durch einen Unfall oder eine Erkrankung ein Zustand eintreten, der dazu führt, dass die wichtigen Angelegenheiten nicht mehr selbständig geregelt werden können, so greift die Vorsorgevollmacht oder die Betreuungsverfügung ein. Mit einer Vorsorgevollmacht wird vorab einen Vertreter bevollmächtigt, der die rechtlichen Angelegenheiten regelt, wenn der Betroffene geistig dazu nicht mehr in der Lage sein sollten. Ein Muster aus dem Internet kann dazu nicht empfohlen werden, denn bei einer Vorsorgevollmacht bedarf es der Berücksichtigung der individueller Interessen und Gegebenheiten.

Auch muss gut bedacht werden, wer als Bevollmächtigter eingesetzt wird, denn eine Missbrauch der Vollmacht ist meist mit erheblichen Schäden verbunden. Eine Kollegin aus Essen brachte es in einem Vortrag zutreffend auf den Punkt als sie sagte:

"Eine Vorsorgevollmacht ist immer nur dann das richtige Instrument für den Mandanten, wenn es in dessen Leben einen Menschen gibt, dem er zu 120 % vertraut und er genau diesen Menschen als Bevollmächtigten einsetzen möchte."

Wenn im privaten oder familiären Umfeld kein Mensch vorhanden ist, der dieses 120%-ige Vertrauen genießt, so ist die Betreuungsverfügung die bessere Alternative. Der durch die Betreuungsverfügung Bevollmächtigte (Betreuer) unterliegt der Kontrolle des Betreuungsgerichts. Der durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte unterliegt hingegen keiner gerichtlichen Kontrolle. Auf die Betreuungsverfügung wird in einem gesonderten Artikel (Teil 2) noch einmal genau eingehen werden.

Eine Vorsorgevollmacht kann auf gewisse Bereiche beschränkt werden. Sie muss nicht in notarieller Form erstellt werden. Der Gang zum Notar ist nur dann zwingend erforderlich, wenn der Bevollmächtigte durch die Vorsorgevollmacht berechtigt sein soll, Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die in notarieller Form erfolgen müssen (z.B. Verkauf einer Immobilie). 

 

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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