Kann ein Versorgungsausgleich "rückgängig" gemacht werden?

Kann ein Versorgungsausgleich "rückgängig" gemacht werden?

Bei dem Versorgungsausgleich gibt es Besonderheiten, die es zu beachten gilt

Der Gesetzgeber sieht vor, dass im Ehescheidungsverfahren der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Sollten Sie der Ehepartner sein, der während der Ehe die höheren Versorgungsansprüche erworben und Ansprüche an den geschiedenen Ehepartner abgegeben hat, sind Besonderheiten zu beachten. Eine Kürzung Ihrer eigenen Rente oder Pension kann trotz erfolgter Durchführung des Versorgungsausgleichs nach der zum 1.9.2009 in Kraft getretenen Strukturreform des Versorgungsausgleichs in folgenden Fällen vermieden werden, sofern das neue Recht in Ihrem Fall Anwendung findet:

  • Tod des früheren Ehepartners:

    Verstirbt Ihr früherer Ehepartner, bevor er für mehr als drei Jahre Rente mit dem Anrecht aus dem Versorgungsausgleich erhalten hat, können Sie bei der Rentenversicherung beantragen, dass ab dem Folgemonat nach Antragstellung Ihre Rente ungekürzt an Sie ausgezahlt wird. Der Antrag ist bei der Deutschen Rentenversicherung oder einem anderen Leistungsträger zu stellen, der die verkürzte Rente an Sie auszahlt. Dies gilt nach der neuen gesetzlichen Regelung seit dem 1.9.2009 auch für so genannte Bestandsrentner, deren Rentenkürzung nach bisherigem Recht nicht rückgängig gemacht werden konnte. Auch Bestandsrentner können bei der Rentenversicherung einen Antrag auf ungekürzte Auszahlung stellen.

  • Nacheheleicher Unterhalt wird geschuldet:

    Soweit Sie Ihrem geschiedenen Ehepartner nachehelichen Unterhalt schulden, können Sie hinsichtlich der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung Ihrer Rente/Pension geltend machen, dass sie in Höhe des geschuldeten Unterhaltsbetrages ausgesetzt wird.

Die Zuständigkeit liegt bei dem Familiengericht. Das Familiengericht legt in seiner Entscheidung fest, in welchem Umfang der Rentenversicherungsträger die Kürzung Ihrer Rente auszusetzen hat.

Die vorstehenden Ausführungen gelten nur für den Fall, dass auf Ihren Fall das seit dem 01.09.2009 geltende Gesetz über die Reform des Versorgungsausgleichs anzuwenden ist.

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

Diesen Artikel Teilen:

Zurück