Vermieter bindet Mieter an bereitgestellten Kabelanschluss - rechtmäßig!

Vermieter bindet Mieter an bereitgestellten Kabelanschluss - rechtmäßig!

Kein Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz

 

Was war genau geschehen? Die Beklagte legte die Kosten für die Versorgung der Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen über das Kabelnetz als Betriebskosten auf ihre Mieter um. Die Mietverträge enthielten keine Regelungen, nach denen die kostenpflichtige Bereitstellung eines Kabelanschlusses nach einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten kündbar ist. Die Klägerin argumentierte, dass die fehlende Regelung zur Kündigung einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 43b des Telekommunikationsgesetzes (TKG) darstellt.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht hatten zuvor die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht entschied, dass § 43b TKG im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihren Mietern nicht anwendbar sei, da das Angebot der Beklagten nicht als öffentlich zugänglich betrachtet wurde.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der beiden Vorinstanzen und wies die Revision der Klägerin zurück. Obwohl die Beklagte mit der Bereitstellung der Kabel-TV-Anschlüsse einen Telekommunikationsdienst erbringt, verstößt sie durch die Bindung ihrer Mieter an den kostenpflichtigen Kabel-TV-Anschluss nicht gegen § 43b TKG. So die Argumentation des Bundesgerichtshofes.

Die Mietverträge enthalten zwar keine Mindestlaufzeit von mehr als 24 Monaten, wie in § 43b Satz 1 TKG gefordert und die Beklagte verhindert auch nicht den Abschluss von Mietverträgen mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten, wie in § 43b Satz 2 TKG vorgesehen. Die Mietverträge werden jedoch unbefristet abgeschlossen und können von den Mietern gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB) bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden.

Der Bundesgerichtshof stellte damit fest, dass eine unmittelbare Anwendung von § 43b TKG auf die von der Beklagten geschlossenen Mietverträge ausscheidet. Eine entsprechende Anwendung von § 43b TKG im Verhältnis der Beklagten zu ihren Mietern komme ebenfalls nicht in Betracht, da der Gesetzgeber große Wohnungsbaugesellschaften, die mit Kabel-TV-Anschlüssen ausgestattete Wohnungen vermieten und die Kosten des Kabelanschlusses als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, nicht in den Geltungsbereich von § 43b.  Die Regelung in den Mietverträgen ist mithin rechtmäßig.

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