Verletztenrente verschwiegen: Rentner muss mehr als 80.000.- € zurückzahlen
Rente muss zurückbezahlt werden - die Verjährung greift nicht
Der Versicherte argumentierte, er sei falsch beraten worden. Ebenso seien die Verjährungsfristen bereits abgelaufen. Die Richter des Landessozialgerichts jedoch entschieden zugunsten der Rentenversicherung. Sie betonten, dass der Versicherte grob fahrlässig gehandelt habe, als er die Verletztenrente verschwiegen habe. Dies sei insbesondere problematisch, da die Rentenversicherung die Versicherten explizit nach dem Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung fragt und auf die Mitteilungspflicht hinweist.
Des Weiteren stellten die Richter fest, dass die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Bei grober Fahrlässigkeit kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zu zehn Jahre nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Da der Versicherte die Verletztenrente über einen längeren Zeitraum verschwieg, war die Rentenversicherung berechtigt, die überzahlten Rentenleistungen zurückzufordern.
Insgesamt verdeutlicht dieses Urteil die Wichtigkeit der vollständigen und korrekten Angabe von Einkünften bei der Beantragung von Rentenleistungen sowie die rechtlichen Konsequenzen, die das Verschweigen relevanter Informationen nach sich ziehen kann.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.03.2024, Az.: L 5 R 121/23 - Die Revision wurde nicht zugelassen.
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