Unfall auf dem Weg zum Kaffeeautomaten - die Unfallversicherung greift

Unfall auf dem Weg zum Kaffeeautomaten - die Unfallversicherung greift

Der Versicherungsschutz endet nicht an der Sozialraumtür

 

Eine Verwaltungsangestellte im Finanzamt des Landkreises Hersfeld-Rotenburg rutschte auf nassem Boden aus, als sie sich während ihrer Arbeitszeit zum im Sozialraum aufgestellten Getränkeautomaten begab. Dabei erlitt sie einen Lendenwirbelbruch. Die 57-jährige Frau beantragte, dass dieser Vorfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, da der Weg zum Getränkeautomaten während ihrer Arbeitszeit unter den Versicherungsschutz fällt.

Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag jedoch ab. Gemäß deren Auffassung endet der Versicherungsschutz in der Regel, sobald die Kantinentür überschritten wird.

Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts erging zugunsten der verunglückten Frau. Das Landessozialgericht erkannte den Sturz als Arbeitsunfall an, da der Weg zur Inanspruchnahme einer Tasse Kaffee an einem im betrieblichen Gebäude aufgestellten Automaten in einem inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit der Angestellten stand.

Gemäß gesetzlicher Bestimmungen ist ein Arbeitnehmer grundsätzlich unfallversichert, wenn er sich auf dem Weg befindet, um Nahrungsmittel zum unmittelbaren Verzehr zu besorgen. Die Wege, die zur Beschaffung von Lebensmitteln für den privaten Haushalt zurückgelegt werden, sind hingegen nicht versichert. Ebenso fällt die Nahrungsaufnahme selbst in den privaten Lebensbereich und ist daher grundsätzlich nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.

Das Landessozialgericht stellte fest, dass der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Getränkeautomaten nicht an der Tür des Sozialraums endet, der sich innerhalb des betrieblichen Gebäudes befindet. Dieser Raum fällt eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Darüber hinaus wurde zum Zeitpunkt des Unfalls der Sozialraum weder als Kantine noch zur Nahrungsaufnahme genutzt.

 

Expertentipp

Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.

Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.

Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.

Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.

Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!

Ein Muster für einen Widerspruch finden Sie in unserem Download-Bereich.

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