Umgangsrecht des Samenspenders nach Adoption des Kindes

Umgangsrecht des Samenspenders nach Adoption des Kindes

Stiefkindadoption, Sukzessivadoption

 

Hinterfragt man diese Anforderungen kommt man leider oft zu dem Ergebnis, dass diese der rechtlichen Absicherung der Klinik aber nicht dem Wohle des kinderwunschbehafteten Paares dienen. Hingegen fällt die Kostenlast dafür vollständig auf das Paar. Auch die Kosten für die Samenspende, die Einlagerung, die Insemination usw. weden in der Regel nicht oder nur anteilige von den privaten oder gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

Beachtet man diese Gesichtspunkte, so ist es nicht verwunderlich, dass sich viele homesexuelle Paare mit ihrem Kinderwunsch an Kliniken im Ausland wenden oder zu privaten Samenspenden greifen.

Eine private Samenspende klingt um ersten Moment einfach, unkomliziert und auch deutlich günstiger. Vielleicht ist auch angedacht, dass der Spender die Vaterrolle übernehmen oder eben überhaupt gar keinen Kontakt zu dem Kind haben und der Adoption zustimmen soll. Doch was passiert, wenn sich die Meinungen der Beteiligten ändern?

Den potentiellen Eltern muss bewußt sein, dass bei einer privaten Samenspende sowohl gesundheitliche als auch rechtliche Risikoen lauern. Die gesundheitlichen Risiken (HIV, Hepatitis etc.) können sicherlich schnell durch die entsprechenden ärztlcihen Untersuchungen ausgeschlossen werden. Bei den rechtlichen Risiken ist der Ausschluss hingegen nicht wirklich möglich.

Der leibliche Vater eines Kindes hat Rechte, die weder durch einen notariellen Vertrag noch durch eine Adoption ausgeschlossen werden. Dies zeigt wieder die Entscheidung des BGH vom 16.06.2021 - XII ZB 58/20.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall  wurde ein Kind durch eine private Samenspende gezeugt. Die Mutter befand sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Der Spender hat die Vaterschaft nie anerkannt, jedoch der Adoption zugestimmt. Die Lebenspartnerin hatte das Kind durch die Stiefkindadoption (Sukzessivadoption) adoptiert. In dem dazugehörigen Verfahren wurde dokumentiert, dass die Eltern wollen, dass das Kind auch mit der Begleitung des leiblichen Vaters aufwachse. Es bestand regelmäßiger Kontakt zwischen dem Vater und dem Kind. Vier Jahre später äußerte dieser den Wunsch, den Umgang mit seinem Kind über einen längeren Zeitraum auszuweiten. Dies lehnten die Mütter ab. Daraufhin beantragte der Kindsvater beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die Ausübung seines Umgangsrechts. Dieser Antrag scheiterte sowohl beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg als auch beim Kammergericht Berlin mit der Begründung, dass der Gesetzgeber eine dreifache Elternschaft nicht vorsehe und nach der Adoption die beiden Mütter die Eltern des Kindes seien.

Dagegen richtete der Kindsvater die Rechtsbeschwerde beim BGH, welche Erfolg hatte. Der BGH verwies die Sache an das Kammergericht zurück. Dies mit der Begründung, dass ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters nach § 1686a BGB grundgesetzlich möglich sei, wenn er ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt habe und der Umgang dem Kindeswohl diene. Der Umstand, dass das Kind mithilfe einer privaten Samenspende gezeugt wurde, stehe der Anspruchsberechtigung des Vaters auf Umgang nicht entgegen. Zumal dem Vater als privater Samenspender im Unterschied zur "offiziellen Samenspende"  bei einer  Behandlung durch eine Kinderwunschklinik nach § 1600d Abs. 4 BGB auch die Feststellung der Vaterschaft nicht unmöglich wäre.

Der BGH führte weiter aus, dass auch die Einwilligung in die Adoption der Zubilligung des Umgangsrechts nicht entgegenstehe. Denn aus dem Verzicht auf das Elternrecht erfolgen nicht ohne Weiteres, dass dem Kindsvater nicht einzelne Befugnisse verbleiben könnten, die von dem Verzicht nicht erfasst seien.

Durch die Zurückweisung an das Kammergericht muss dieses nun den Fall erneut prüfen. Insbesondere muss das Kammergericht klären, inwiefern der Umgang dem Kindeswohl dient. Dabei soll auch das Kind gehört werden, welchen inzwischen sieben Jahre alt ist.

 

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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