Trotz verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung - Krankenkasse muss Krankengeld zahlen

Trotz verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung - Krankenkasse muss Krankengeld zahlen

SG Detmold, Urteil vom 15.11.2017, Az.: S 5 KR 266/17, rechtskräftig

Wenn der Arzt die Bescheinigung der AU nicht dem Versicherten aushändigt, muss die Krankenkasse auch dann Krankengeld an den Versicherten zahlen, wenn diese zu spät bei ihr eingeht.

Das Sozialgericht Detmold hatte über einen Fall einer 1957 geborenen Klägerin zu entscheiden, die auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums krankgeschrieben war. Die Klägerin war rechtzeitig bei ihrem Hausarzt, um sich die Arbeitsunfähigkeit (AU) bescheinigen zu lassen. Der Arzt händigte der Klägerin das Formular, das für den Versicherten zur Vorlage bei seiner Krankenkasse bestimmt ist, nicht aus, sondern veranlasste die Versendung an die Krankenkasse selbst. Hierfür hatte die Praxis zuvor von der Krankenkasse Freiumschläge zur Verfügung gestellt bekommen. Als die Bescheinigung erst nach Ablauf der einwöchigen Meldefrist bei der Beklagten einging, verweigerte diese die Zahlung von Krankengeld für die Zeit bis zur Vorlage der Bescheinigung.

Das Sozialgericht gab der Klage statt. Grundsätzlich muss der Versicherte selbst für die rechtzeitige Meldung der AU bei der Krankenkasse sorgen. Von dieser Obliegenheitsverpflichtung kann es Ausnahmen geben. Eine Ausnahme ergibt sich aus dem Gesetz über die Entgeltfortzahlung. Danach ist der Arzt verpflichtet ist, die AU der Krankenkasse zu melden. Treten bei der Meldung Verzögerungen auf, muss sich die Krankenkasse diese zurechnen lassen. Nach des Sozialgerichts greift diese Rechtsfolge auch dann, wenn der Arzt nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ungefragt den Teil des Vordrucks der AU-Bescheinigung, der zur Vorlage bei der Krankenkasse bestimmt ist, nicht dem Versicherten aushändigt, sondern die Weiterleitung selbst übernimmt.

Die Klägerin hatte durch das Handeln des Arztes keine Möglichkeit, für den rechtzeitigen Zugang der Meldung selbst zu sorgen. Sie war auch verpflichtet, ihre Krankenkasse über das Fortbestehen der AU auf andere Weise zu informieren. Die Klägerin durfte sich vielmehr darauf verlassen, dass die Praxis für eine rechtzeitige Übermittlung sorgt. Die Kammer wertete dabei den Umstand, dass die Krankenkasse der Arztpraxis Freiumschläge zur Verfügung stellt, als Hinweis für die berechtigte Nutzung dieses Übermittlungsweges. Der Arzt handelte daher innerhalb seiner berufsrechtlichen Befugnisse als Vertragsarzt. Dann aber liegt das Risiko für den verspäteten Zugang der AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, dass der für den Versicherten vorgesehene Vordruck den Hinweis enthält, dass eine verspätete Meldung zum Ausschluss von Krankengeld führen kann.

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 15.11.2017, S 5 KR 266/17, rechtskräftig

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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