Trennungsunterhalt auch bei Scheinehe

Trennungsunterhalt auch bei Scheinehe

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.07.2019, Az.: 4 UF 123/19

 

Das OLG Frankfurt am Main hatte sich in der zweiten Instanz damit zu beschäftigen, ob eine Ehefrau von ihrem Ehemann Trennungsunterhalt verlangen kann oder nicht. Die erste Instanz hat der Ehefrau den Trennungsunterhalt nicht zugesprochen.

Zum Sachverhalt: Die Eheleute hatten einen indischen kulturellen Hintergrund. Sie waren durch die Familien ausgesucht worden. Die Ehe war arrangiert. Die Klägerin lebte bei ihren Eltern in Deutschland und arbeite bei einer Bank. Er lebte in Paris und ging dort einem gut bezahlten Beruf nach. Gemeinsam gewirtschaftet haben die Eheleute nicht. Ziel war es, zu einem späteren Zeitpunkt in Paris gemeinsam zu leben. Doch dazu kam es nicht. Nach einigen Besuchen in Paris und einem Jahr Ehe entschied sich das Paar zu Trennung.

Die Klägerin belangte die Zahlung von Trennungsunterhalt von ihrem Ehemann, da er über ein höheres Einkommen verfügt (§ 1361 BGB). Darin heiß es:

§ 1361 Unterhalt bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

Das Familiengericht der ersten Instanz lehnt die Zahlung von Trennungsunterhalt ab. Dies mit der Begründung, dass die Ehe zu kurz gewesen sei und die Eheleute nicht gemeinsam gewirtschaftet hätten. An der ehelichen Lebensgemeinschaft, die durch Gemeinschaftlichkeit geprägt sei, fehle es daher.

Das OLG Frankfurt am Main schloss ich dieser Meinung nicht an und folgte den Ausführungen des BGH. Es sprach der Klägerin den Trennungsunterhalt zu. Laut dem Urteil komme es bei dem Trennungsunterhalt nicht darauf an, ob es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen gekommen sei, die Eheleute zusammengelebt haben oder es zu einer innerlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen sei. Auch habe die Klägerin den Unterhalt wegen der kurzen Ehezeit oder der bewußten Scheinehe nicht verwirkt.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.07.2019, Az.: 4 UF 123/19

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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