Streit um Nutzungsrecht der Ehewohnung bei Trennung

Streit um Nutzungsrecht der Ehewohnung bei Trennung

Vorsicht! Nach sechs Monaten droht die Verwirkung

§ 1361b BGB besagt: 

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

Dies bedeutet: Nach § 1361b BGB büßt ein Ehegatte seinen Überlassungsanspruch ein, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten nach seinem Auszug seine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber geäußert hat.

Nach Ablauf der Frist wird vermutet, dass der ausgezogene Ehegatte dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat. 

Zu beachten gilt aber, dass § 1361b BGB sich nur auf die Zeit des Getrenntlebens beschränkt. Er soll zur Klärung beitragen, wer während der Trennung das Nutzungsrecht an der Ehewohnung hat. § 1361b BGB führt nur zu einer vorläufigen Regelung. Bei der Frage, wie nach der Rechtskraft der Scheidung die endgültigen Nutzungsverhältnisse an der Ehewohnung zu regeln sind, ist § 1568a BGB einschlägig. Dieser sieht eine solche Frist nicht vor. § 1361b BGB ist nicht entsprechend anwendbar. So bestätigte es das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 31.03.2015, Aktenzeichen: 9 UF 272/14, FamRZ 2015 S. 1498.

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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