Statusfeststellung bei einem Jornalisten - Pressefreiheit ist zu berücksichtigen

Statusfeststellung bei einem Jornalisten - Pressefreiheit ist zu berücksichtigen

Verlag beantragt Statusfeststellung für einen Journalisten

 

Ein in Frankfurt am Main ansässiger Journalist, geboren 1967, war über mehrere Jahre hinweg als Chefredakteur bei einem Verlag angestellt. Im Anschluss schloss er mit dem Verlag einen Vertrag über eine "Anstellung als freier Mitarbeiter", um als freier Redakteur an der Erstellung eines halbjährlich erscheinenden Magazins mitzuwirken. Das monatliche Honorar wurde auf 2.800 € festgelegt.

Der Verlag, ebenfalls ansässig in Frankfurt, stellte einen Antrag auf Statusfeststellung und behauptete, dass der Journalist nun selbstständig tätig sei. Die Deutsche Rentenversicherung kam jedoch zu dem Schluss, dass weiterhin ein abhängiges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe.

Das Sozialgericht wies die Klagen, die sowohl vom Verlag als auch vom Journalisten eingereicht wurden, ab. Als Merkmale für eine abhängige Beschäftigung wurden insbesondere das fehlende unternehmerische Risiko und die Honorarvereinbarung angeführt. Zusätzlich hatte der Journalist nur begrenzten Freiraum in Bezug auf den Inhalt der Magazinbeiträge.

Das Hessische Landessozialgericht hob das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts auf und entschied, dass die Tätigkeit des Journalisten nicht sozialversicherungspflichtig sei.

Es vertrat dabei die Auffassung, dass die redaktionelle Tätigkeit eines Journalisten sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch selbstständig ausgeübt werden kann. Es ist durchaus üblich, dass redaktionelle Beiträge von freien Mitarbeitern erbracht werden.

Bei der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status sei es von großer Bedeutung, die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit angemessen zu berücksichtigen. Aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben kann ein Bedarf an freier Mitarbeit insbesondere bei Mitarbeitern bestehen, die maßgeblich an der Gestaltung des redaktionellen Teils einer Zeitung beteiligt sind.

Bei einem Chefredakteur kann eine abhängige Beschäftigung vorliegen, was auch auf den Journalisten zutraf, als er noch für mehrere Verlagsprodukte verantwortlich war und hauptsächlich in den Geschäftsräumen des Verlags tätig war.

Jedoch übte der Journalist nach der Vertragsänderung keine Tätigkeit mehr als Chefredakteur aus. Stattdessen war er ausschließlich für die Erstellung redaktioneller Beiträge für ein halbjährlich erscheinendes Magazin zuständig und arbeitete überwiegend außerhalb der Redaktionsräume des Verlags. Die Vergütung erfolgte nicht auf Stundenbasis, sondern basierte auf einer Pauschale. Reisekosten wurden ebenfalls nicht erstattet. Darüber hinaus war der Journalist weitgehend eigenständig tätig und nur in dem Umfang in die Betriebsabläufe des Verlags eingebunden, wie es für die Verwendung seiner Beiträge in der Zeitschrift unerlässlich war.

 

Expertentipp

Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde oder einer Krankenkasse nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.

Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.

Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.

Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.

Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!

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