Rückforderung von Arbeitslosengeld I kann bei Unterschreitung des Existenzminimums unbillig sein

Rückforderung von Arbeitslosengeld I kann bei Unterschreitung des Existenzminimums unbillig sein

Wer sich um eine Beschäftigung bemüht, darf hierfür nicht bestraft werden

 

Was war passiert? Die arbeitslose Klägerin bezog bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld I. Da dieses so gering war, bezog sie zusätzlich aufstockendes Arbeitslosengeld II (Hartz 4) vom zuständigen Jobcenter. Zum 02.01.2017 nahm die Klägerin eine geringfügige Beschäftigung mit einem Verdienst von 450.- € auf. Dies mit der Folge, dass nunmehr das zuständige Jobcenter sowohl das Arbeitseinkommen als auch das Arbeitslosengeld I als Einkommen anrechnete. Es erfolgte die rückwirkende Neuberechnung ab Januar 2017 mit dem Ergebnis, dass die Klägerin nunmehr 454,50 € zurückerstatten sollte. Einen von ihr gestellten Erlassantrag wies die Beklagte zurück. Dagegen richtete die Klägerin die Klage.

Das Sozialgericht stellte eine fehlerhafte Ermessensentscheidung fest und verurteilte die Behörde, über den Erlassantrag neu zu entscheiden. Die Beklagte hätte bei der Entscheidung berücksichtigen müssen, dass die Klägerin infolge des dem SGB II zugrunde liegenden Zuflussprinzips durch die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengelds, das bereits als Einkommen auf die Leistungen nach SGB II angerechnet worden war, unter das Existenzminimum fällt.

Möglicherweise hätte die Klägerin die Überzahlung durch die frühzeitigere Mitteilung des neuen Arbeitsverhältnisses verhindern können. Dies empfand das Sozialgericht jedoch für nicht relevant, da die Klägerin die Meldung nur etwas verspätet vorgenommen, aber den Vertragsabschluss nicht verheimlicht hatte.

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Expertentipp

Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde oder einer Krankenkasse nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.

Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.

Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.

Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.

Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!

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