Rückzahlung von Arbeitslosengeld nur bei grober Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers

Rückzahlung von Arbeitslosengeld nur bei grober Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers

abstrakte Belehrungen und Hinweise in Merkblättern genügen nicht

 

Das Sozialgericht Landshut hat den Rücknahme- und Erstattungsbescheid aufgehoben. Maßgeblich war, dass dem Kläger keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen war. Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das Offensichtliche unbeachtet bleibt. Bei juristischen Laien ist entscheidend, ob der Fehler auch ohne vertiefte Rechtskenntnisse erkennbar war. Das Gericht stellte klar, dass allgemeine Hinweise in Merkblättern oder frühere, nicht konkret fallbezogene Belehrungen hierfür nicht ausreichen. Der Kläger hatte zutreffende Angaben gemacht und durfte auf die Richtigkeit des Bewilligungsbescheids vertrauen. Die fehlerhafte Berechnung war für ihn nicht offensichtlich.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Anforderungen an eine Rückforderung hoch sind. Eine Behörde kann sich nicht auf abstrakte Hinweise zurückziehen. Maßgeblich ist allein, ob der konkrete Fehler im Bescheid für den Betroffenen erkennbar war. Fehlt es daran und wurden die Mitwirkungspflichten erfüllt, greift der Vertrauensschutz.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Rückforderungsbescheide einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung zu unterziehen sind. Im Mittelpunkt steht regelmäßig der Vertrauensschutz nach § 45 SGB X. Die Entscheidung stärkt die Position von Leistungsbeziehern und zeigt, dass behördliche Fehler nicht ohne Weiteres auf diese übertragen werden können.

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

 

Expertentipp

Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde oder einer Krankenkasse nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.

Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.

Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.

Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.

Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!

Ein Muster für einen Widerspruch finden Sie in unserem Download-Bereich.

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

Diesen Artikel Teilen:

Zurück