Rentner in Teilzeitbeschäftigung erhalten keine höhere Rente
Arbeitender Rentner erhält keine Rentenerhöhung
Der Fall aus Darmstadt verdeutlichte die Problematik: Ein Rentner, der bereits Altersrente bezog und nebenbei einer Teilzeittätigkeit nachging, beantragte eine höhere Rente aufgrund der von seinem Arbeitgeber geleisteten Beiträge zur Rentenversicherung. Die Richter entschieden jedoch zugunsten der Rentenversicherung und argumentierten, dass berufstätige Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei seien. Nur wenn sie explizit auf diese Versicherungsfreiheit verzichteten, müssten sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte Beiträge leisten, die sich dann auf die Rentenhöhe auswirken würden.
Die Regelung diene dem Zweck, Arbeitgebern keinen Anreiz zu bieten, versicherungsfreie Altersrentner zu beschäftigen und dadurch freie Arbeitsplätze zu blockieren. Obwohl die gezahlten Beiträge keine direkte Rentenerhöhung bewirken, reagierte der Gesetzgeber auf die veränderten demografischen und wirtschaftlichen Bedingungen mit dem Flexirentengesetz, das es Rentnern ermöglicht, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und dadurch ihre Rente zu erhöhen.
Im vorliegenden Fall hatte der Rentner jedoch nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, daher wirkten sich die allein vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge nicht auf die Rentenhöhe aus und waren dem Rentner auch nicht zu erstatten.
Expertentipp
Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde oder einer Krankenkasse nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.
Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.
Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.
Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.
Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!
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