Härteregelung für die ausgleichspflichtige Person in Fällen, in denen die im Versorgungsausgleich berechtigte Person verstirbt

Härteregelung für die ausgleichspflichtige Person in Fällen, in denen die im Versorgungsausgleich berechtigte Person verstirbt

Gilt dies auch bei dem Bezug der Erwerbsminderungsrente?

 

Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 05.06.2013, Az.: XII ZB 635/12 und weiterer, bestätigender Entscheidungen (Az. XII ZB 466/16 vom 16.5.2018 und Az. XII ZB 624/15 vom 20.6.2018) war es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, einen nach altem Recht (vor dem 01.09.2009) entschiedenen Versorgungsausgleich bei Tod des früheren Ehepartners aufzuheben. Diese Rechtsprechung hat der BGH inzwischen aufgehoben. Sehr zum Nachteil der Versicherten.

Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) sieht bei Tod des ausgleichsberechtigten Ehepartners Anpassungsmöglichkeiten vor. Diese gelten jedoch nur für die sogenannten „Regelsicherungssysteme“ (also gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung oder Berufsständische Versorgung), nicht aber für die betriebliche oder private Altersversorgung. Unter der Voraussetzung, dass der berechtigte und geschiedene Ehegatte nicht länger als 36 Monate vom Ausgleich profitiert hat. In diesen Fällen kann die Kürzung aufgrund der früheren Versorgungsausgleichsentscheidung für die Zukunft aufgehoben werden.

Mit seinen oben angesprochenen Beschlüssen hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass in bestimmten Konstellationen nach dem Tod der vom Versorgungsausgleich begünstigten Person die Übertragung der Rente oder Pension für die Zukunft wieder entfallen kann und damit einen über die Regelungen des § 37 VersAusglG hinausgehenden Ausstieg eröffnet – und zwar unabhängig davon, wie lange die begünstigte Person vor ihrem Tod bereits Rente bezogen hatte. Auf die 36-Monats-Grenze kam es hier nicht an. Den Antrag konnte z.B. auch die zweite Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes stellen, um ihre Witwenrente zu erhöhen, indem der Versorgungsausgleichs für die ebenfalls bereits verstorbene erste Ehefrau gestrichen wird. Eine Grundvoraussetzung war jedoch, dass der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt wurde und seit der Geltung des neuen Rechts noch nie vom Gericht abgeändert worden ist.Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. § 37 Abs. 2 VersAusglG enthält jedoch die Einschränkung, dass die Anpassung nach Absatz 1 nur stattfindet, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

Die Begrenzung des Wegfalls der Versorgungskürzung auf Fälle des Rentenbezugs von bis zu 36 Monaten ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Regelung verstößt insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1, oder Art. 3 Abs. 2 GG (BVerfG, U.v. 5.7.1989 – 1 BvL 11/87 u.a. – DVBl 1989, 871; OVG NW, B.v. 16.2.2016 – 1 A 304/15 – juris Rn. 7 f.; VG Saarlouis, U.v. 16.7.2015 – 2 K 17/14 – juris Rn. 30 ff.; VG Köln, U.v. 10.12.2014 – 23 K 3548/13 – juris Rn. 21 ff.; VG Ansbach, U.v. 1.2.2011 – AN 1 K 10.02237 – juris Rn. 37 ff.; VG Augsburg, a.a.O.).

Für die Berechnung des Bezugszeitraums ist alleine die Zeit des Versorgungsbezuges bis zu deren Tod maßgeblich. Zeiten, in denen keine Leistungen bezogen wurden, werden nicht berücksichtigt. Insoweit ist auch eine Unterbrechung – wie vorliegend – denkbar (Münchener Kommentar/Siede, 7. Auflage 2017, VersAusglG § 37 Rn. 8, 10).

Oft stellt sich an deiser Stelle die Frage, um welchen "Bezug" es sich hier handelt. Geht es nur um den Bezug der Alterrente? Was ist mit Bezug der vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente? Die rechtliche Tendenz ist leider klar:

Auch fallen unter den Begriff der Versorgung sowohl Leistungen der Altersversorgung als auch der Versorgung wegen Invalidität. Ob die Versorgung als Teilrente oder nur teilweise gewährt wird, ist unerheblich (Münchener Kommentar, a.a.O., VersAusglG § 37 Rn. 8). Ergo sind auch die Zeiten des Bezuges der teilweisen oder vollen Erwerbsmidnerungsrente bei der Berechnung der 36 Monate einzubeziehen.

 

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Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.

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Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!

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