BAG stärkt Rechte der Arbeitnehmer: Reisezeiten sind Arbeitszeiten

BAG stärkt Rechte der Arbeitnehmer: Reisezeiten sind Arbeitszeiten

Bei Auslandsentsendungen ist Reisezeit gleich Arbeitszeit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden: eine von der Versicherungsgesellschaft mit Zustimmung eines "unabhängigen Treuhänders" vorgenommene Beitragserhöhung bei der privaten Krankenversicherung ist nicht allein wegen einer ggf. zu verneinenden Unabhängigkeit unwirksam. Ist der Treuhänder ordnungsgemäß nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellt worden, so findet eine gesonderte Überprüfung seiner Unabhängigkeit durch die Zivilgerichte im Rechtsstreit des einzelnen Versicherungsnehmers über eine Prämienanpassung nicht statt. Aufgabe der Zivilgerichte ist es aber, in einem solchen Rechtsstreit die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhung zu überprüfen.

Sachverhalt:

Der Kläger ist bei der Beklagten im Rahmen der privaten Krankenversicherung versichert. Die Beklagte nahm eine Beitragserhöhung vor und verwies dabei ein die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders. Der Kläger zahlte zunächst den erhöhen Beitrag, erhob jedoch Klage gegen die Versicherungsgesellschaft mit der Begründung, dass er die Unabhängigkeit des Treuhänders in Frage stellte. Dieser könne nicht der Unabhängigkeit unterliegen, da er ja immerhin von der Beklagten beauftrag worden sein. Die Vorinstanzen haben die Unwirksamkeit der Anpassungen festgestellt und die Beklagte u.a. auch zur Rückzahlung der in den Jahren 2012 bis 2015 vom Kläger zunächst gezahlten Erhöhungsbeträge verurteilt. Sie folgten der Argumentation des Klägers. 

Das Urteil des BGH:

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat deutlich ausgeführt, dass es nicht die Aufgabe der Zivilgericht sei, die Unabhängigkeit des Treuhänders zu überprüfen und/oder in Frage zu stellen. Dieser Punkt sei bei den zivilrechtlichen Verfahren über die Wirksamkeit der Beitragserhöhung nicht zu prüfen. Es sei allein die Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörde zu überprüfen, ob die jeweiligen Versicherungsunternehmen mit der Prüfung der Prämienkalkulation ordnungsgemäß einen unabhängigen und sachkundigen Treuhänder betraut haben. Die juristischen Interessen der Versicherten seinen alleine dadurch gewahrt, dass die zuständigen Zivilgerichte bei den Rechtsstreitigkeiten über die Prämienerhöhungen eine umfassende materielle Prüfung der jeweils vorgenommenen Beitragsanpassung vornehmen und feststellen, ob diese ordnungsgemäß erfolgt sind. 

Der BGH hat daher das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun erneut prüfen, ob die Prämienanpassungen ausreichend im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG begründet worden sind und ob die materiellen Voraussetzungen für die Prämienanpassung vorgelegen haben.

Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17

Vorinstanzen:

Amtsgericht Potsdam - Urteil vom 18. Oktober 2016 - 29 C 122/16
Landgericht Potsdam - Urteil vom 27. September 2017 – 6 S 80/16

Entscheidungserhebliche Normen:

§ 203 VVG

(1) […]

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. […] Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(3) […]

(4) […]

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

§ 155 VAG

(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. […] Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.

(2) […]

(3) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. […]

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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