Rechtsstreit um Krankenversicherungsbeiträge freiwillig Versicherter: Partner-Einkommen relevant?

Rechtsstreit um Krankenversicherungsbeiträge freiwillig Versicherter: Partner-Einkommen relevant?

Benachteiligung freiwillig versicherter Mitglieder?

 

Die Klägerin, eine Frau, die freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, hat sich vehement gegen die Festsetzung ihrer Versicherungsbeiträge gewehrt. Sie argumentierte, dass das Einkommen ihres privat krankenversicherten Ehemannes bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt werden dürfe. Die Krankenkasse ihrerseits verwies auf die sogenannten "Verfahrensgrundsätze Selbstzahler", die vorsehen, dass auch das Einkommen des nicht gesetzlich versicherten Ehepartners in die Berechnung einfließen soll.

Die Richter in erster Instanz und in der Berufungsinstanz entschieden letztlich zugunsten der Krankenkasse. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Beitragsbemessung sicherstellen müsse, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig versicherten Mitglieds adäquat berücksichtigt wird. Daher sei es gerechtfertigt, die Hälfte des Einkommens des Ehepartners in die Berechnung einzubeziehen, sofern dieser keiner gesetzlichen Krankenkasse angehört.

Es ist von besonderem Interesse festzuhalten, dass diese Regelung nicht nur für hauptberuflich selbstständig Tätige gilt, sondern universell für alle in der GKV freiwillig Versicherten Anwendung findet. Die Richter betonten, dass diese Vorgehensweise keinerlei Verstoß gegen höherrangiges Recht darstellt. Mit dieser Entscheidung wird das Ziel verfolgt, sicherzustellen, dass die Beiträge zur Krankenversicherung die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Versicherten korrekt widerspiegeln. Damit wird ein Beitrag zur fairen Beitragsbemessung in der deutschen Gesundheitsversorgung geleistet.

§ 223 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. (...)
(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag
zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). (...)

§ 240 SGB V

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass
die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (...)
(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. (...)

§ 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (in der Fassung vom 15.11.2017)

(4) Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen
Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen. (...) Für die Beitragsbemessung werden nacheinander
die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach Satz 1 und 2 ergebenden Summe
der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt. (...)

Landessozialgericht Darmstadt,  Urteil vom 14.08.2023, Az. L 8 KR 174/20 – Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Expertentipp

Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde oder einer Krankenkasse nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.

Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.

Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.

Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.

Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!

Ein Muster für einen Widerspruch finden Sie in unserem Download-Bereich.

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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