Noch-Ehefrau muss bei der Kündigung der Ehewohnung mitwirken

Noch-Ehefrau muss bei der Kündigung der Ehewohnung mitwirken

Umorientierung nicht länger als ein Jahr

 

Das Familiengericht hat über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: die Ehegatten trennten sich am 11.11.2018. Der Ehemann zog mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn aus der Ehewohnung am 03.01.2019 aus. Die Scheidung wurde beantragt. Die Ehefrau verblieb in der gemeinsam im Jahr 2013 angemieteten 5-Zimmer-Wohnung, für die der Ehemann auch in der Folgezeit die volle monatliche Netto-Kaltmiete von EUR 1.850,00 nebst Betriebskosten von EUR 350,00 zahlte. Die Ehefrau wurde außergerichtlich aufgefordert, dass Mietverhältnis zu übernehmen oder der Kündigung des Mietverhältnisses zuzustimmen.

Denn wenn ein Ehepaar gemeinsam einen Mietvertrag unterzeichnet, ist eine Kündigungserklärung nur dann wirksam, wenn diese auch von beiden Ehegatten unterzeichnet bzw. abgegeben wird.

Die Ehefrau lehnte dies ab. Folglich wandte sich der Ehemann an das Familiengericht, um die Abgabe der Kündigungserklärung gegenüber dem Vermieter zu erreichen.

Der Ehemann hatte mit seinem Antrag vollen Erfolg. Das Amtsgericht räumte im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsprüfung dem Interesse des getrenntlebenden Ehemannes den Vorrang ein. Es sei dem Ehemann nicht weiter zumutbar, den weiteren finanziellen Belastungen gegenüber dem Vermieter aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu werden. Dies sei vorrangig vor etwaigen Ausgleichsansprüchen zwischen den Noch-Ehegatten. Die Noch-Ehefrau könne sich insbesondere nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der nachehelichen Solidarität berufen. Danach sei ihr zwar ein angemessener Zeitraum für Um- und Neuorientierung ihrer Lebensverhältnisse zuzubilligen, der im konkreten Fall jedoch mit höchstens einem Jahr zu bemessen und damit verstrichen sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschl. v. 19.03.2021, Az.: 477 F 23297/20 RI

 

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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