Neues zum Elternunterhalt: Angehörigen-Entlastungsgesetz
Tritt das Angehörigen-Entlastungsgesetz zum 01.01.2020 in Kraft?
Die Mitglieder der Großen Koalition haben sich auf eine Entlastung der Angehörigen beim Thema Elternunterhalt geeinigt und einen neue Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht. Das neue Gesetz heißt „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ und soll laut Entwurf zum 01.01.2020 in Kraft treten. Das Gesetzgebungsverfahren ist aber noch nicht abgeschlossen. Es ist daher noch nicht sicher, ob der Gesetzesentwurf in dieser Form auch tatsächlich zum 01.01.2020 in Kraft tritt.
Zunächst ist der Schritt der Bundesregierung zu begrüßen, denn das Thema Elternunterhalt ist vielerlei Hinsicht belastend und kompliziert. Viele Eltern schämen sich, wenn ihre Kinder wegen ihnen auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen werden. Die betroffenen Kinder und deren Ehegatten sind gezwungen gegenüber der zuständigen Sozialleistungsbehörde vollständige Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Wenn dann noch Geschwister vorhanden sind und die Frage im Raum steht, wer davon nun Unterhalt zu welchen Anteilen zahlen muss, dann gibt es genügend Raum für familiäre Konflikte und existenzielle Ängste. Hinzu kommt eine Art Hilflosigkeit, wenn die unterhaltsplichtigen Kinder mit einer langen, komplizierten und zum Teil schwer nachvollziehbaren Unterhaltsberechnung konfrontiert werden. Meist direkt zusammen mit einer Zahlungsaufforderung. Der neue Gesetzesentwurf würde den meisten Familien diese Sorgen nehmen und massiv entlasten.
Ein Gesetz tritt aber erst dann in Kraft, wenn es das Gesetzgebungsverfahren vollständig durchlaufen hat. Meist werden noch Änderungen vorgenommen. Mit dem Ergebnis, dass ein Gesetz anders aus dem Gesetzgebungsverfahren herauskommt als es dahin entsandt wurde. In dem Fall des Angehörigen-Entlastungsgesetzes verbleibt die Hoffnung, dass die Kernpunkte identisch bleiben und mit einer deutlichen Entlastung der Familien zu rechen ist.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält eine gesetzliche Vermutungsregel. Diese Regelung sorgt dafür, dass Angehörige grundsätzlich nicht mehr für Pflegekosten der Betroffenen einspringen müssen. Nur in jenen Fällen, in denen die Sozialleistungsbehörde bei dem Unterhaltspflichtigen ein Jahreseinkommen von über 100.000 Euro brutto vermutet.
Bevor ein Betroffener die Entscheidung trifft, die Unterhaltszahlungen zum 01.01.2020 einzustellen, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Denn ob angeraten werden kann, die Unterhaltszahlungen einzustellen obwohl das Gesetz ggf. noch nicht in Kraft getreten ist, hängt von dem jeweiligen Einzelfall und dessen rechtlicher Würdigung ab. Zum Beispiel von der Frage, ob der Gegenseite ein vollstreckbarer Titel vorliegt oder der Unterhalt nicht wegen einem anderen Rechtsgrund geschuldet wird. Auch sollten sich Betroffene anwaltlich beraten lassen, die sich mit ihrem Jahreseinkommen in der Nähe der 100.000 Euro-Grenze befinden. Die Nutzung von Gestaltungsspielräume kann dazu beitragen, dass eine Unterhaltspflicht entfällt oder reduziert wird. Ebenso ist die Thematik des „verarmten Schenkers“ gerade noch nicht vom Tisch.
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