Muss das Jobcenter die Kosten für FFP2-Masken bezahlen?

Muss das Jobcenter die Kosten für FFP2-Masken bezahlen?

Die Mehrheit der Sozialgerichte lehnt den Anspruch auf Mehrbedarf für die Versorgung von FFP2-Masken jedoch ab.

 

Das SG Reutlingen hingegen wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch ab. Der im Jahr 1965 geborene Antragsteller und Bezieher von SGB II-Leistungen begehrte im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners (Jobcenter) zur Zahlung von 174,77 € für die Anschaffung von FFP2-Masken. Das SG Reutlingen (4. Kammer) wies den Antrag mit Beschluss vom 09.03.2021 zurück. Az.: S 4 AS 376/21 ER.

Die Kammer des SG Reutlingen führte in seiner Entscheidung aus, dass die vorherige Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe nicht überzeuge und es sich hierbei um eine Mindermeinung handele. So hätte inzwischen die 3., 4., 17. und 18. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe ebenfalls in mehreren Beschlüssen entschieden, dass sich der Mindermeinung der 18. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe nicht anzuschließen sei. Ebenfalls gegen eine Kostenübernahmepflicht des Jobcenters sprachen sich auch das SG Mannheim mit Beschluss vom 02.03.2021, Az.: S 5 AS 456/21 ER und das SG Dresden mit Beschluss vom 01.03.2021, Az.: S 29 AS 289/21 ER aus. Gleiches besagt das SG Oldenburg (37. Kammer) in seinem Beschluss vom 08.03.2021, Az.: S 37 AS 48/21 ER und das SG München (52. Kammer) in seinem Beschluss vom 22.02.2021, Az. S 52 AS 127/21 ER. Auch so die 37. Kammer des SG München mit Beschluss vom 10.02.2021, Az. S 37 AS 98/21 ER.

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Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.

Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.

Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.

Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!

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