Merkzeichen RF wirklich nur dann, wenn man dauerhaft "ans Haus" gebunden ist?

Merkzeichen RF wirklich nur dann, wenn man dauerhaft "ans Haus" gebunden ist?

Merkzeichen 'RF' - (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht)

 

Diese Ermäßigung erhalten demnach Personen, die

1. blind oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehindert sind mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 von Hundert allein wegen der Sehbehinderung,

2. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und

3. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 von Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Gehört der Betroffenen einer der ersten beiden Gruppen an, so ist die Lage eindeutig. Gehört der Betroffene jedoch zur dritten Gruppe, kann die Frage nach einer Seh- und/oder Hörbehinderung unbeantwortet bleiben kann. Hier kommt es darauf an, ob der Betroffene an Veranstaltungen teilnehmen kann oder nicht. Die zuständige Behörde stellt in einigen Fällen allein darauf ab, ob es dem Betroffenen physisch möglich ist, an einer Veranstaltung teilzunehmen. Gegebenenfalls mit einer Begleitperson und einem Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl). Diese Reduzierung ist fehlerhaft. Es darf nicht allein um die Frage gehen, ob physisch eine Veranstaltung besucht werden kann, sondern um die Frage, ob dem Betroffenen die Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung zugemutet werden kann.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind als öffentliche Veranstaltungen Zusammenkünfte politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher Art zu verstehen, die länger als 30 Minuten dauern. Öffentliche Veranstaltungen sind damit nicht nur Ereignisse kultureller Art, sondern auch Sportveranstaltungen, Volksfeste, Messen, Märkte und Gottesdienste (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 1997 Az. 9/9a RVs 2/96, SozR 3-3780 § 4 Nr. 17; Urteil vom 10. August 1993, Az. 9/9a RVs 7/91, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2; Urteil vom 17. März 1982, Az. 9a/9 RVs 6/81, SozR 3870 § 3 Nr. 15 = BSGE 53, 175). Die Unmöglichkeit der Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist nur dann gegeben, wenn der Schwerbehinderte wegen seines Leidens ständig, d.h. allgemein und umfassend, vom Besuch ausgeschlossen ist, also allenfalls an einem nicht nennenswerten Teil der Gesamtheit solcher Veranstaltungen teilnehmen kann. Bei der vom BSG vertretenen Auslegung muss der Schwerbehinderte praktisch an das Haus gebunden sein, um seinen Ausschluss an öffentlichen Veranstaltungen begründen zu können. Es kommt nicht darauf an, ob jene Veranstaltungen, an denen er noch teilnehmen kann, seinen persönlichen Vorlieben, Bedürfnissen, Neigungen und Interessen entsprechen. Sonst müsste jeder nach einem anderen, in sein Belieben gestellten Maßstab von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Das wäre mit dem Gebührenrecht nicht vereinbar, denn die Gebührenpflicht selbst wird nicht bloß nach dem individuell unterschiedlichen Umfang der Sendungen, an denen die einzelnen Teilnehmer interessiert sind, bemessen, sondern nach dem gesamten Sendeprogramm. Mit dieser sehr engen Auslegung soll gewährleistet werden, dass der Nachteilsausgleich "RF" nur Personengruppen zugute kommt, die den gesetzlich ausdrücklich genannten Schwerbehinderten (Blinden und Hörgeschädigten) und den aus wirtschaftlicher Bedrängnis sozial Benachteiligten vergleichbar sind. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2009, Az.: L 11 SB 348/08.

Auch wenn nach der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts praktisch eine Bindung ans Haus bestehen muss, um den Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen zu begründen, kann dies nicht bedeuten, dass alle nur denkbaren rehabilitationstechnischen Möglichkeiten zum Verlassen des Hauses, über die der Schwerbehinderte gar nicht verfügt, in Betracht gezogen werden müssen, um zu belegen, dass der Schwerbehinderte entgegen seinen tatsächlichen Möglichkeiten und seinem nachvollziehbar begründeten entgegenstehenden Willen doch an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann. Ein solches Verständnis wäre mit den Grundrechten des Behinderten nicht vereinbar. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2009, Az.: L 11 SB 348/08.

Zwar ist im Grundsatz der Behörde zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" nicht in Betracht kommt, wenn ein Betroffener mit Hilfsmitteln an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann. Dies bedarf z.B. hinsichtlich querschnittsgelähmter Rollstuhlfahrer, die in der Lage sind, sich mit ihrem Hilfsmittel selbständig zu bewegen, weil ihre übrigen Körperfunktionen nicht beeinträchtigt sind, keiner weiteren Begründung.

Anders muss ist die Rechtslage jedoch zu werten sein, wenn neben der Notwenigkeit eines Rollstuhls weitere körperliche Beeinträchtigungen vorliegen. Wenn z.B. eine Fixierung im Rollstuhl notwenig oder eine Kommunikation nicht möglich ist. Die Situation eines so schwer behinderten Menschen ist mit der eines "normalen" Rollstuhlfahrers nicht zu vergleichen. Denn er ist den verschiedensten Umwelteinwirkungen auf einer öffentlichen Veranstaltung praktisch hilflos ausgeliefert. Er kann seinen Blickwinkel auf das Dargebotene ggf. nicht selbständig verändern, kann Gefahren oder Belästigungen nicht ausweichen, kann sich zur Verrichtung der Notdurft nicht entfernen und ist neugierigen oder gar belästigenden Blickkontakten ohne die Möglichkeit des Ausweichenkönnens ausgesetzt. Besteht eine solche ausgesprochen eingeschränkte Möglichkeit der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, so vermag diese objektiv bestehende Teilnahmemöglichkeit die Zumutbarkeit des Besuchs der Veranstaltung für den Behinderten nicht zu begründen. In einem Grenzbereich, in dem es trotz der Funktion des Schwerbehindertenrechts, die Eingliederung behinderter Menschen zu fördern und nicht deren Ausgrenzung, nahe liegend erscheint, dass der behinderte Mensch zum Objekt auf ihn einwirkender äußerer Einflüsse werden kann, kann die Zumutbarkeit der Teilnahme vor dem Hintergrund der durch Artikel 1 Grundgesetz (GG) geschützten Menschenwürde nur subjektiv aus der Sicht des Schwerstbehinderten beurteilt werden. Zum Schutzbereich der Menschenwürde gehört auch der Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 9. Auflage, Art. 1 Rn. 11), der hier angesichts des Fehlens von Gestaltungsmöglichkeiten des Schwerstbehinderten ohne weiteres betroffen ist, auch wenn nicht verkannt wird, dass allein das Bestehen wenig würdiger Umstände noch keine Verletzung der Menschenwürde darstellt ( vgl. Jarass, a.a. O., Rn.6).

Damit darf bei den Voraussetzung des Merkzeichens "RF" nicht nur auf die Möglichkeit einer Teilnahme an einer Veranstaltung abgestellt werden, sondern es gilt das Augenmerk auf die Zumutbarkeit für den Betroffenen zu richten.

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Expertentipp

Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde oder einer Krankenkasse nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.

Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.

Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.

Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.

Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!

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