Mein Lebensgefährte wird pflegebedürftig. Muss ich für die Heimkosten aufkommen, obwohl wir nicht verheiratet sind?

Mein Lebensgefährte wird pflegebedürftig. Muss ich für die Heimkosten aufkommen, obwohl wir nicht verheiratet sind?

Wir sind nicht verheiratet, daher hafte ich auch nicht für die Heimkosten - richtig?

 

Wenn mein Lebensgefährte, Ehepartner oder Lebenspartner pflegebedürftig wird, so stellt sich eine starke Veränderung der Lebenssituation dar. Es muss entschieden werden, ob  eine ambulante Pflege erfolgen kann oder ob eine stationäre Pflege notwenig ist. Neben dieser Entscheidung stellt sich auch die Frage, welche Kosten dabei entsteht und wer für die Pflegekosten haften muss. Bei der ambulanten Pflege ist das Kostenrisiko geringer, da die Kosten der ambulante Pflege primär von der Pflegeversicherung übernommen werden. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Ratgeber "Patienteninformation" in unserem Download-Bereich.

Entstehen die Kosten für eine Heimversorgung, so wird nur ein Teil der Kosten von der Pflegeversicherung übernommen. Der Betroffene ist sodann verpflichtet, ein Vermögen für seine Pflege einzusetzen und zu verwerten. Dies bis zur Erreichung der Schonvermögensgrenze. Bevor jedoch das Vermögen komplett verwertet wird, sollte auch hier zwingend der anwaltliche Rat eingeholt werden. Insbesondere dann, wenn ein Ehegatte oder Ehepartner vorhanden ist.

Ist das Vermögen verwertet und kann die Differenz der Heimkosten nicht mehr beglichen werden, so muss frühzeitig für den Betroffenen die Kostenübernahme bei dem zuständigen Sozialleistungsträger beantragt werden. Sie sog. Kostenübernahme der ungedeckten Heimkosten. Die Sozialleistungsbehörde prüft sodann, ob der Antragsteller wirtschaftlich "hilfsbedürftig" ist. Im Rahmen dieser Prüfung wird zugleich die Frage aufgeworfen, ob der Betroffene noch Ansprüche gegenüber Dritten hat und so seine finanzielle Leistungsfähigkeit wieder herstellen kann. Er durch Ansprüche gegenüber Dritten seine Heimkosten selbst tragen kann. Dies können Unterhaltsansprüche gegen Ehegatten und Kinder sein, Schenkungen der letzten 10 Jahre ("verarmter Schenker"), dingliche Rechte (eingetragenes Wohnrecht), Zahlungsansprüche aus Verträgen etc. Die Sozialleistungsbehörde nimmt an dieser Stelle eine sehr genaue Prüfung vor, da sie sich so von einer möglichen Kostenübernahme freisprechen kann.

Sind Sie nicht verheiratet, haben keine Schenkungen in den letzten 10 Jahren erhalten und auch sonst keinerlei wechselseitigen Ansprüche, so denken viele Lebensgefährten, dass sei keinerlei Haftung trifft. Dies ist so jedoch nicht ganz zutreffend. Denn auch wenn keine familienrechtlichen (Unterhalt) oder zivilrechtlichen (Schenkung) Haftungsgrundlagen bestehen, so gibt es noch die sozialrechtlichen Haftungsgrundlagen. Diese lehnen an dem sozialrechtlichen Gedanken der "Bedarfsgemeinschaft" an. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man miteinander verheiratet ist, sonder nur darauf, ob man miteinander lebt.

Durch diese Bedarfsgemeinschaft/Einsatzgemeinschaft muss auch der nichtverheiratete Lebensgefährt damit rechnen, dass er mit seinem Vermögen für die Pflegekosten haften muss. Auch hier gibt es Schonvermögens- und Leistungsgrenzen.

Um sich dieser Haftung zu entziehen, gibt es nur eine Möglichkeit: die Auflösung der Beziehung und die Verweigerung des Einsatzes des eigenen Vermögens. Die Auflösung der Beziehung kann z.B. durch den Auszug oder der Auflösung der gemeinsamen Wohnung belegt werden. Auch gegenüber den Freunden und der Familie sollte dies artikuliert werden. Natürlich auch gegenüber dem Partner. Und nein, ein "im Stich lassen" oder ein vollständiger Kontaktabbruch ist nicht notwenig. Sie können weiterhin menschlich miteinander verbunden sein. Nur eben nicht mehr als wirtschaftlich haftender Lebensgefährte.

 

Expertentipp

Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.

Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.

Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.

Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.

Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!

Ein Muster für einen Widerspruch finden Sie in unserem Download-Bereich.

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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