Kurzarbeit: Wichtige Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Kurzarbeit: Wichtige Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Voraussetzungen, Dauer, Höhe und die Frage nach den Sozialabgaben

 

1. Rechtliche Voraussetzungen der Gewährung von Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld kann von dem Arbeitgeber oder seinem Betriebsrat beantragt werden. Die Bundesagentur für Arbeit muss dem Antrag auf Kurzarbeitergeld stattgeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 96 Abs. 1, 97 SGB III vorliegen. Dies ist in der Fall, wenn in dem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall eingetreten ist, nach Beginn des Arbeitsausfalls die arbeitsosenversicherungspflichtige Beschäftigung fortgesetzt wird, das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist, ein Ausschluss vom Kurzarbeitergeldbezug nicht vorliegt und durch den Arbeitsausfall ein Entgeltausfall vorliegt.

Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend ist, nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftig­ten Arbeitnehmer/-innen von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind.

Ein Arbeitsausfall ist nur dann wirklich vermeidbar, wenn der Arbeitgeber vor der Beantragung bemüht war, den Arbeitsausfall einzuschränkenEin Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht, durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann.

So ist z.B. zu prüfen, ob der Arbeitgeber den Arbeitsausfall durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub verhindern kann. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Weiter ist zu prüfen, ob der Arbeitsausfall durch die Nutzung der flexiblen Arbeitszeit verhindert oder vermieden werden kann. In § 96 Abs. 4 SGB III heißt es dazu: Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es den Umfang von 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers übersteigt.

Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit (§ 101 Absatz 1) bestimmt ist und den Umfang von 50 Stunden nicht übersteigt, ausschließlich für die in § 7c Absatz 1 des Vierten Buches genannten Zwecke bestimmt ist, zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt, den Umfang von 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers übersteigt oder länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.

2. Dauer des Bezuges

Das Kurzarbeitergeld kann dem Arbeitgeber bis zum Ablauf von zwölf Monaten seit dem ersten Kalendermonat gewährt werden, für den Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Bei außergewöhnlichen Umständen kann bis auf 24 Monate verlängert werden.

3. Wer hat kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld kann nur Arbeitnehmer/-innen gewährt werden, die arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind. Dies ist nicht der Fall bei Personen, die in einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV stehen. Ebenso bei Personen, die das erforderliche Lebensjahr für die Regelaltersrente erreicht haben oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente beziehen.

Auch besteht für den Zeitraum, in dem Krankengeld bezogen wird, kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer/-innen haben aber weiter Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von Kurzarbeitergeld eintritt und solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.

4. Höhe des Kurzarbeitergeldes/ Berechnung Kurzarbeitergeld

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes als echte Entgeltersatzleistung richtet sich nach dem tatsächlich ausfallenden Arbeitsentgelt. Es beträgt 60 % oder 67 % des pauschalierten Nettoentgelts. Dabei ist unter Brutto-Sollarbeitsentgelt das Bruttoarbeitsentgelt (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) ohne Berücksichtigung der Arbeitsausfälle und unter Brutto-Istarbeitsentgelt das durch die Arbeitsausfälle geminderte Arbeitsentgelt zu verstehen. Davon werden pauschalierte Abzüge abgezogen.

Die erhöhte Leistungsquote von 67 % gilt für Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 eingetragen ist. Auf die Anzahl der Kinder kommt es nicht an. Änderungen der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte (z. B. Geburt des Kindes) werden grundsätzlich von dem Tag an berücksichtigt, an dem die Änderung wirksam geworden ist.

Sinn und Zweck des Kurzarbeitergeldes ist es, einen Teil des Nettolohnausfalls des Arbeitnehmers zu ersetzen. Dieser Nettolohnausfall wird als Nettolohndifferenz berechnet. Dabei handelt es sich um den pauschalierten Nettounterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte, dem sog. "Sollentgelt", und dem Entgelt, das der Arbeitnehmer tatsächlich erzielt hat, dem sog. "Istentgelt".

Wichtig: Hat der Arbeitgeber zuvor zur als beschäftigungssichernden Maßnahme Kurzarbeit abgeordnet, so soll dies nicht zum wirtschaftlichen Nachteil der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers gehen. Die Arbeitszeitkürzung bleibt bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes außer Betracht.

Sollentgelt ist das regelmäßige laufende Bruttoarbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Nicht hinzu zu rechnen sind Entgelte für Mehrarbeit und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Zulagen oder sonstige Leistungen zum Monatslohn (z. B. vermögenswirksame Leistungen) sind einzubeziehen. Bei Arbeitnehmern/-innen, die nach Stunden bezahlt werden, ergibt sich das Sollentgelt durch Multiplikation des Stundenlohns mit den im jeweiligen Monat ohne Kurzarbeit zu leistenden Arbeitsstunden. Hinzuzurechnen sind beitragspflichtige Zulagen (z. B. Erschwerniszuschläge oder Leistungszulagen), die in dem jeweiligen Monat angefallen wären. Bei vereinbartem Akkordlohn ist grundsätzlich der Durchschnittslohn, multipliziert mit der Zahl der (Soll)Arbeitsstunden, zugrunde zu legen. Ist ein solcher Durchschnittslohn im laufenden Monat nicht feststellbar, kann der in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Einführung der Kurzarbeit im Betrieb durchschnittlich erzielte Lohn zugrunde gelegt werden.

Istentgelt ist das im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt. Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bleiben außer Acht. Das Istentgelt erhöht sich um Entgelte, die aufgrund von Mehrarbeit im jeweiligen Kalendermonat erzielt wurden, aus anderen als aus wirtschaftlichen Gründen ausgefallen sind (z. B. unbezahlter Urlaub) oder der Kurzarbeiter aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld neu aufgenommenen Erwerbstätigkeit erzielt hat. Bei der Erhöhung sind arbeitsrechtlich zustehende Mehrarbeitszuschläge einzurechnen. Dies gilt nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit auch dann, wenn diese Zuschläge tatsächlich nicht gezahlt werden. Kurzarbeitergeldbezugs ergibt. Das Istentgelt ist auch zu erhöhen, wenn der Arbeitnehmer während des Anspruchszeitraums Krankengeld erhält. Dabei ist das - fiktive - Entgelt, einschließlich etwaiger Zuschläge, zugrunde zu legen, dass ohne die Arbeitsunfähigkeit erzielt worden wäre.

Zur Bildung der Nettoentgeltdifferenz sind Sollentgelt und Istentgelt auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden. Das diesen Beträgen zugeordnete pauschalierte Nettoentgelt ergibt sich - in Anlehnung an das für die Höhe des Arbeitslosengeldes maßgebliche Leistungsentgelt - indem die jeweiligen Bruttoentgelte für Sollentgelt und Istentgelt um gesetzlich bestimmte Abzüge vermindert werden. Als pauschale Abzüge sind abzuziehen: eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 % des jeweiligen Soll- oder Istentgelts, die Lohnsteuer nach Maßgabe der jeweiligen Lohnsteuerklasse und der der Solidaritätszuschlag. ohne Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen.

Wird neben der Beschäftigung mit Kurzarbeit eine weitere Beschäftigung ausgeübt, die bereits vor Beginn der Kurzarbeit begonnen wurde, so hat dies keinen Einfluss auf den Anspruch und die Höhe des Kurzarbeitergeldes. Erzielt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen während des Bezuges von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung, ist das Istentgelt um dieses Entgelt zu erhöhen. Das Nebeneinkommen, das mit einer Nebeneinkommens­bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen ist, wird in voller Höhe, d.h. ohne gesetzliche Abzüge, dem Istentgelt hinzugerechnet. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für eine neben der Beschäftigung mit Kurzarbeit ausgeübten Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger oder selbstständige Tätigkeit, wenn diese erst mit Beginn oder während der Kurzarbeit aufgenommen wurden.

5. Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld bleiben die Arbeitnehmer/-innen Mitglieder in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Für die Ausfallstunden werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet. Die Höhe dieser Beiträge wird bestimmt durch 80 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt (brutto) und dem Istentgelt (brutto) und den Beitragssatz in der Krankenversicherung (Allgemeiner plus Zusatz-Beitragssatz), den Beitragssatz der Pflegeversicherung (ohne den Beitragszuschlag für Kinderlose) und den Beitragssatz der Rentenversicherung. Diese Beiträge sind vom Arbeitgeber allein zu tragen. Wird ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin, der zuletzt Kurzarbeitergeld bezogen hat, arbeitsunfähig krank, so entstehen ihm/ihr wirtschaftlich keine Nachteile.

 

Expertentipp

Widerspruch - das richtige Rechtsmittel

Der Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit ist rechtsmittelfähig. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beginnt ab Zustellung des Bescheides. Widerspruchsberechtigt ist nur der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung.

Ein Muster für ein Widerspruch kann in unserem Download-Bereich gefunden werden.

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

 

Diesen Artikel Teilen:

Zurück