Kündigung noch vor Beginn des Arbeitsverhältnisses möglich?

Kündigung noch vor Beginn des Arbeitsverhältnisses möglich?

Wirksamkeit, Kündigungsfristen, Aufhebungsvertrag, Rücktritt

Wenn der Arbeitsvertrag von beiden Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) unterzeichnet wurde, dann ist dieser wirksam. Dabei kommt es nicht darauf an, für wann der Arbeitsbeginn vorgesehen war. Ein Rücktritt oder ein Widerruf sind da nicht möglich. Um das Arbeitsverhältnis zu beenden muss die Kündigung ausgesprochen werden. 

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können ein Arbeitsverhältnis kündigen dessen Beginn auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt wurde. Dies bereits vor Arbeitsaufnahme oder Dienstbeginn. Die Kündigungsgründe sind in einem solchen Fall nicht wirklich relevant, da das Kündigungsschutzgesetz den Schutz zu Gunsten des Arbeitnehmers erst nach einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten entfaltet. Es kann sowohl die fristlose (außerordentliche) als auch die ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. § 623 BGB schreibt vor, dass die Kündigung in schriftlicher Form erfolgen muss. Wird die gesetzlich normierte Schriftform nicht eingehalten, ist die Kündigung unwirksam. Eine Heilung kann nicht erfolgen. Eine Anhörung des Betriebsrates ist nicht notwenig. Darauf kann verzichtet werden, da bei einer Kündigung vor Beginn der Arbeitsaufnahme der Arbeitnehmer noch nicht in den Betrieb eingebunden war.

Bei der Aussprache der Kündigung ist neben der Schriftform auch noch die Kündigungsfrist zu beachten. Hier gelten die gleichen gesetzlichen Kündigungsfristen, die auch einzuhalten sind, wenn das Arbeitsverhältnis bereits ausgeübt wird. Hier ist ein Blick in den Arbeitsvertrag notwenig. Einige Arbeitsverträge erhalten Klauseln, die besagen, dass eine Kündigung erst nach der Arbeitsaufnahme oder nach dem Dienstbeginn erfolgen kann. In einer arbeitsvertraglichen Klausel kann vereinbart werden, dass eine ordentliche Kündigung vor Arbeitsbeginn ausgeschlossen ist. Eine solche Vereinbarung ist wirksam. Hingegen sind Klauseln unwirksam, die eine fristlose (außerordentliche) Kündigung ausschließen. 

Wird ein Arbeitsvertrag vor Arbeitsbeginn gekündigt und endet der Kündigungszeitpunkt nach dem vertraglich vereinbarten Arbeitsbeginn, so ist das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß auszuführen. Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung erbringen und der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer für seine Leistung ordnungsgemäß vergüten.

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

Diesen Artikel Teilen:

Zurück