Krankenkasse stellt die Zahlung von Krankengeld trotz Krankschreibung ein. Was ist zu tun?

Krankenkasse stellt die Zahlung von Krankengeld trotz Krankschreibung ein. Was ist zu tun?

Wird die Krankengeldzahlung eingestellt drohen zusätzliche Beitragsrückstände

 

Sie haben die Mitteilung von Ihrer Krankenkasse erhalten, dass diese zukünftig beabsichtigt, die Zahlung des Krankengeldes einzustellen? Dies, obwohl Ihr behandelter Arzt durchgängig eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat? In diesem Fall vertritt die Krankenkasse vermutlich die Auffassung, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gegeben ist und dies durch den MDK (Medizinischen Dienst der Krankenkassen) belegt worden sei. Eine Entscheidung des MDK nach Aktenlage. Was ist zu tun?

Vor dem Erlass des Bescheides erfolgt eine Anhörung. Damit soll der Versicherte "vorgewarnt" werden, dass ihm nun Unheil droht. Der Gesetzgeber sieht die Anhörung vor dem Erlass eines sog. belastenden Bescheides vor. Gegen diese Anhörung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden, da es sich hierbei nicht um einen rechtsmittelfähigen Bescheid handelt. Als Versicherter sollte man nun aber schon handeln. Setzen Sie sich mit Ihrem behandelten Arzt in Verbindung und informieren Sie ihn darüber, dass der MDK die Auffassung zur bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht folgt.

Kurze Zeit später wird der Bescheid über die Einstellung des Krankengeldes folgen. Hier ist es ratsam, Widerspruch einzulegen. Die Frist dazu beträgt einen Monat ab Zustellung. Der Widerspruch muss in Schriftform erfolgen. Eine E-Mail genügt nicht. Nähere Hinweise dazu finden Sie am Ende des Artikels.

Beachten Sie bitte, dass die Einstellung des Krankengeldes auch dazu führt, dass die Sozialabgaben nicht mehr bezahlt werden. Es besteht in Deutschland die gesetzliche Pflicht dazu, krankenversichert zu sein. Krankenversicherungsbeiträge werden abgeführt, wenn man einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, Lohnersatzleistungen oder Sozialleistungen bezieht. Wenn die Krankengeldzahlung eingestellt wird, dann werden ab diesem Moment auch keine Krankenversicherungsbeiträge mehr bezahlt. Es entstehet eine sozialversicherungsrechtliche Lücke, die zwingend geschlossen werden muss.

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Diese stellt sich in der Regel jedoch ggf. auf den Standpunkt, dass die sog. Nahtlosigkeitsregelung nicht greift, da der Krankengeldbezug nicht ausgelaufen ist (umgangssprachlich:"Aussteuerung"), sondern ein Einstellung des Krankengeldes wegen Ermangelung einer Arbeitsunfähigkeit erfolgt ist. Es verbleibt die Option wieder seine Beschäftigung auszuüben oder ggf. der Antrag auf SGB II-Leistungen ("Hartz 4").

Sollte eine Ehepartner vorliegen, der gesetzlich versichert ist, so sollte zwingend die Aufnahme in die beitragsfreie Familienversicherung beantragt werden. Nur so kann vermieden werden, dass neben der Einstellung des Krankengeldes noch zusätzliche Schulden durch Beitragsrückstände entstehen.

Wenn durch die Einstellung der Krankengeldzahlung eine wirtschaftliche Notlage entstehen, so kann neben dem Rechtsmittel des Widerspruchs auch bei dem zuständigen Sozialgericht ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (einstweilige Anordnung, § 86b SGG) gestellt werden.

Wird der eingelegte Widerspruch zurückgewiesen, so läuft die Klagefrist von einem Monat. Die Klage ist im Regelfall anzuraten, wenn ärztlich bestätigt werden kann, dass wirklich eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat.

In jedem Fall ist ein schnelles, überlegtes und umsichtiges Handeln notwenig, wenn die Krankenkasse die Zahlung es Krankengeldes trotz bestehender Krankschreibung einstellt.

 

Expertentipp

Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde oder einer Krankenkasse nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.

Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.

Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.

Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.

Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!

Ein Muster für einen Widerspruch finden Sie in unserem Download-Bereich.

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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