Bei dauerhaften Haarverlust ist eine Echthaarperücke wirtschaftlich günstiger

Bei dauerhaften Haarverlust ist eine Echthaarperücke wirtschaftlich günstiger

Krankenkasse muss Kosten für eine Echthaarperücke übernehmen.

 

Die Klage hatte Erfolg. Die Richter teilten die Auffassung der Krankenkasse nicht. Entgegen der Auffassung der Krankenkasse sei die Versorgung mit einer Kunsthaarperücke nicht günstiger als die Versorgung mit einer Echthaarperücke. Im Gegenteil. Die Versorgung mit einer Echthaarperücke sei im Ergebnis schlicht wirtschaftlicher. Zwar seinen diese in der Anschaffung etwa 50 % teurer als eine Kusthaarperücke, jedoch könnten diese deutlich länger getragen werden, bevor sie optische Einbußen erleiden und getauscht  werden müssen. Dies hatte ein als Zeuge angehörter Experte bestätigt.

Das Gericht äußerte sich nicht zu der Frage, ob diese Entscheidung auch für Versicherte Anwendung findet, die z.B. wegen einer Chemotherapie unter einem vorübergehenden Haarverlust leiden.

Wir möchten Ihnen in jedem Fall anraten, bei Ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Echthaarperücke zu beantragen. Unabhängig davon, ob der Haarverlust dauerhaft oder zeitlich befristet ist. Ein Muster für einen solchen Antrag finden Sie in unserem Download-Bereich. Sollte die Krankenkasse Ihren Antrag ablehnen, so haben wir folgenden Expertentipp für Sie:

 

Expertentipp

Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde oder einer Krankenkasse nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.

Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.

Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.

Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.

Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!

Ein Muster für einen Widerspruch finden Sie in unserem Download-Bereich.

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

Diesen Artikel Teilen:

Zurück