Krankenkasse müssen die Kosten einer künstlichen Befruchtung bei homosexuellen Paaren nicht tragen

Krankenkasse müssen die Kosten einer künstlichen Befruchtung bei homosexuellen Paaren nicht tragen

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 10.11.2021, Az.: B 1 KR 7/21 R

 

Eine Leistungspflicht der Krankenkasse ist somit laut BSG nur gegeben, wenn ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. Die sog. homologe Insemination. Die Krankenkassen seien nicht gezwungen, die Kosten der Kinderwunschbehandlung unter Verwendung von Spendersamen vorzunehmen. Die sog. heterologe Insemination. Naturgemäß ist es homosexuellen Paaren nicht möglich, eine homologe Insemination vorzunehmen. Die Kosten einer Kinderwunschbehandlung bei homosexuellen Paaren müssen die gesetzlichen Krankenkassen daher nicht bezahlen. Die betroffenen Paare müssen die nicht gerade unbeachtlichen Kosten daher selbst aufbringen.

Das BSG begründet seine Entscheidung damit, dass § 27a SGB V von einer grundsätzlich bestehenden Zeugungsfähigkeit des Ehepaars ausgehe. Wenn die Zeugungsfähigkeit eingeschränkt, aber nicht vollständig aufgehoben sei, so läge ein krankheitsähnliches Unvermögen vor, welches behandelt werden kann. Bei homosexuellen Paaren ging es hingegen nicht um die Überwindung einer krankheitsähnlichen Situation, sondern um den alleinigen Kinderwunsch.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 10.11.2021, Az.: B 1 KR 7/21 R

 

Expertentipp

Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde oder einer Krankenkasse nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.

Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.

Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.

Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.

Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!

Ein Muster für einen Widerspruch finden Sie in unserem Download-Bereich.

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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