Kindergeld: Antrag, Höhe, Dauer

Kindergeld: Antrag, Höhe, Dauer

Wer hat Anspruch auf Kindergeld?

Kindergeld wird in Deutschland für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr gewährt. Für ein Kind über 18 Jahre kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld gewährt werden, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von maximal 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsschritten befindet. Dies gilt auch, wenn das Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann.

Die Leistung muss beantragt werden. Die Anträge auf Kindergeld werden von den zuständigen Familienkassen entgegengenommen. Die wichtigsten Anträge haben wir Ihnen in unserem Download-Bereich zur Verfügung gestellt.

Die Familienkassen bezahlen ab dem 01.07.2019 nun für das 1. und 2. Kind nun monatlich 204.- € (zuvor 194.- €), für das 3. Kind nun monatlich 210.- € (zuvor 200.- €) und für das 4. und jedes weitere Kind nun monatlich 235.- € (zuvor 225.- €). 

Eltern erhalten Kindergeld von der Familienkasse, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder im Ausland wohnen, aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden.

Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer haben nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder eine andere im Einkommensteuergesetz definierte Aufenthaltserlaubnis besitzen. Für EU- und EWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige der Schweiz gelten andere Regelungen. Diese können Kindergeld unabhängig davon erhalten, ob sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Auch sind die jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen zu beachten. Auch haben z.B. Staatsangehörige aus Bosnien und Herzegowina sowie der Türkei Anspruch auf Kindergeld, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind oder z. B. Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld beziehen. Anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte haben ebenso Anspruch auf Kindergeld.

Selbst wer im Ausland lebt, kann Anspruch auf Kindergeld haben.

Wer in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann Kindergeld als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten, wenn er in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit steht oder als Entwicklungshelfer oder Missionar tätig ist oder Rente nach deutschen Rechtsvorschriften bezieht. Hat ein Elternteil Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und der andere nach dem Bundeskindergeldgesetz, geht der Anspruch nach dem Einkommensteuergesetz vor.

Folgende gesetzliche Regelungen gelten für Eltern türkischer Abstammung: Eltern türkischer Abstammung, welche die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt haben, steht für ihre in der Türkei lebenden Kinder kein deutsches Kindergeld zu. Ein Anspruch in Höhe des einkommensteuerrechtlichen Kindergelds ergibt sich auch nicht aus dem Assoziierungsabkommen EWG/Türkei und den Assoziationsratsbeschlüssen Nr. 1/80 und Nr. 3/80 sowie aus dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen.

Das Kindergeld wird beginnend ab 2018 rückwirkend nur noch für die letzten 6 Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.

 

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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