Hessisches Landessozialgericht: Keine Kostenerstattung für Räumungsklage durch das Sozialamt

Hessisches Landessozialgericht: Keine Kostenerstattung für Räumungsklage durch das Sozialamt

Keine Kostenübernahme für eine Räumungsklage

 

Die Behörde lehnte den Antrag ab. Weder handele es sich um laufende Unterkunftskosten im Sinne des § 35 SGB XII, noch um übernahmefähige Schulden nach § 36 SGB XII. Diese Auffassung bestätigten sowohl das Sozialgericht Kassel als auch nunmehr das Hessische Landessozialgericht. Das Gericht stellte klar, dass die Kosten einer Räumungsklage keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung darstellen, da diese Vorschrift lediglich die Miete und Nebenkosten erfasst. Auch eine Übernahme als Schulden komme nicht in Betracht. Der Kläger habe die Kosten bereits vor Antragstellung beglichen und sei damit nicht mehr bedürftig gewesen. Zudem sei die Wohnung kurze Zeit später aufgegeben worden, sodass eine Sicherung der Unterkunft nicht mehr möglich war. Entscheidend sei außerdem, dass der Kläger im Räumungsverfahren die Möglichkeit gehabt hätte, Prozesskostenhilfe zu beantragen, diese aber nicht genutzt habe.

Mit seiner Entscheidung verdeutlicht das Gericht, dass Prozesskosten im Zusammenhang mit Räumungsklagen regelmäßig nicht von der Sozialhilfe getragen werden. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Übernahme unmittelbar der Sicherung der Unterkunft dient und der Betroffene nachweislich nicht in der Lage ist, die Kosten selbst aufzubringen. Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sodass der Kläger die Kosten endgültig selbst zu tragen hat.

 

Expertentipp

Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde oder einer Krankenkasse nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.

Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.

Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.

Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.

Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!

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