Versicherte haben keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Medikament Tadalafil gegenüber ihrer gesetzlichen Krankenkasse
Krankenkasse muss Medikament nicht zahlen
Der Kläger hatte nach einer Prostataoperation die Erstattung von 52,43 Euro verlangt und argumentiert, dass er das Präparat nicht zur Steigerung seiner Lebensqualität, sondern zur Wiederherstellung seiner Gesundheit benötige. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab, da es sich um ein nicht erstattungsfähiges Arzneimittel handele, und wies auch den Widerspruch zurück.
Das Gericht bestätigte diese Entscheidung. Nach § 34 SGB V sind Arzneimittel ausgeschlossen, die in erster Linie der Behandlung einer erektilen Dysfunktion und damit der Steigerung der sexuellen Potenz dienen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V kam ebenfalls nicht in Betracht, da weder eine unaufschiebbare Leistung vorlag noch die Krankenkasse zuvor rechtswidrig eine Leistung abgelehnt hatte. Der Kläger hatte das Medikament bereits erworben, bevor er überhaupt einen Antrag stellte. Auch die in der Arzneimittelrichtlinie vorgesehene Ausnahme für die Behandlung des benignen Prostatasyndroms war in diesem Fall nicht einschlägig.
Mit diesem Urteil bestätigt das Sozialgericht die bestehende Rechtsprechung, wonach Medikamente wie Tadalafil, die in erster Linie der Behandlung von Potenzstörungen dienen, nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Versicherte müssen die Kosten daher grundsätzlich selbst tragen, sofern keine eng begrenzten Ausnahmefälle vorliegen.
Expertentipp
Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde oder einer Krankenkasse nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.
Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.
Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.
Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.
Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!
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