LSG Berlin-Brandenburg bestätigt hohe Hürden für Anerkennung von Impfschäden

LSG Berlin-Brandenburg bestätigt hohe Hürden für Anerkennung von Impfschäden

Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Impfung und Beschwerden reicht nicht aus

 

Im konkreten Fall machte die Klägerin geltend, nach den Impfungen unter anderem an einer Schleimbeutelentzündung der Schulter, Schmerzen und Kraftlosigkeit im Arm sowie an Diabetes mellitus Typ II zu leiden. Sie führte diese Beschwerden auf die Impfungen zurück und beantragte eine entsprechende Versorgung. Die zuständigen Behörden und Gerichte lehnten dies jedoch ab.

Das LSG stellte klar, dass allein ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Impfung und Beschwerden nicht ausreicht, um einen ursächlichen Zusammenhang im Rechtssinn zu begründen. Vielmehr müsse nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechen. Im entschiedenen Fall lagen bereits vor den Impfungen relevante Vorerkrankungen und Beschwerden vor, insbesondere war der Diabetes mellitus Typ II bereits Jahre zuvor diagnostiziert worden. Auch die Schulterbeschwerden konnten nach Überzeugung des Gerichts auf degenerative Veränderungen und die langjährige Tätigkeit der Klägerin als Pflegehelferin zurückgeführt werden.

Das Gericht betonte, dass für die Anerkennung eines Impfschadens eine sogenannte dreigliedrige Kausalkette nachzuweisen ist: Es muss eine Schutzimpfung erfolgt sein, eine über das übliche Maß hinausgehende gesundheitliche Schädigung (Primärschaden) eingetreten sein und eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung (Folgeschaden) vorliegen. Zwischen diesen Gliedern muss jeweils ein Ursachenzusammenhang bestehen, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden muss. Im entschiedenen Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an.

Auch die Auswertung der aktuellen wissenschaftlichen Literatur und der Sicherheitsberichte des Robert-Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts ergab keine Hinweise darauf, dass die geltend gemachten Beschwerden als typische oder bekannte Nebenwirkungen der COVID-19-Impfung anzusehen wären.

Die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg macht deutlich, dass die Hürden für die Anerkennung eines Impfschadens im Zusammenhang mit der COVID-19-Impfung hoch sind. Betroffene müssen nicht nur einen engen zeitlichen Zusammenhang, sondern vor allem auch einen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft wahrscheinlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen Impfung und Gesundheitsschaden nachweisen. Vorbestehende Erkrankungen und alternative Ursachen werden dabei besonders kritisch geprüft.

Für Betroffene, die nach einer Impfung gesundheitliche Beschwerden entwickeln, empfiehlt sich eine frühzeitige und umfassende medizinische Dokumentation sowie eine sorgfältige rechtliche Prüfung der Erfolgsaussichten eines Entschädigungsantrags. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass die Anerkennung eines Impfschadens im Einzelfall nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist.

 

Expertentipp

Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde oder einer Krankenkasse nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.

Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.

Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.

Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.

Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!

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