Können Großeltern den Umgang mit ihrem Enkelkind einklagen?

Können Großeltern den Umgang mit ihrem Enkelkind einklagen?

OLG Oldenburg, Beschluss v. 23.10.2017, 3 UF 120/17

Mit der Frage hatten sich die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg zu beschäftigen. Die Großeltern eines 7-jährigen Enkelkindes hatten das Umgangsrecht beantragt. Ihre Tochter hatte ihnen angeboten, den 7-jährigen Enkel bei ihr zu besuchen, doch das genügte den Großeltern nicht. Sie wollten den Umgang mit ihrem Enkelkind alleine - ohne Begleitung der Kindesmutter.

Das Gesetz sieht generell ein Umgangsrecht der Großeltern zu ihrem Enkelkind vor. Gemäß § 1685 Abs. 1 BGB ist dies zu gewähren, wenn es dem Wohl des Kindes dient. Dafür ist erforderlich, dass die Großeltern zum sozialen Umfeld des Kindes gehört haben. Davon ist auszugehen, wenn bestehende zwischenmenschliche Beziehungen fortgesetzt werden und dies für das Kind förderlich ist.

Wenn eine Bindung zwischen den Großeltern und dem Kind besteht, dann ist zu prüfen, ob das Aufrechterhalten der Bindung der kindlichen Entwicklung förderlich ist. So definiert es § 1626 Abs. 3 BGB.

Generell wird vermutet, dass eine fortgesetzt Beziehung zu den Großeltern für das Kind förderlich ist. Hingegen kann davon nicht ausgegangen werden, wenn massive Streitigkeiten zwischen den Großeltern und den Eltern bestehen. Das Risiko "zwischen die Fronten zu geraten" ist für das Enkelkind zu hoch und wird als nicht förderlich betrachtet. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Großeltern den Eltern vorwerfen, falsche Erziehungsmethoden zu pflegen. Die Eltern-Kind-Beziehung ist zu pflegen und zu achten. Das Recht auf Erziehung liegt generell bei den Eltern.

OLG Oldenburg, Beschluss v. 23.10.2017, 3 UF 120/17

§ 1626 BGB Elterliche Sorge, Grundsätze

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

§ 1685 BGB Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

 

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