Habe ich Anspruch auf Unterhalt bei einer Trennung?
Trennungsunterhalt oder Betreuungsunterhalt
Ist ein Paar nicht miteinander verheiratet und gibt es keine gemeinsamen Kinder, so scheidet ein Unterhaltsanspruch aus. Dies bedeutet aber nicht auch automatisch, dass nie ein Unterhaltsanspruch bestehen kann, wenn die Ehe nicht geschlossen wurde. Denn ist in der Beziehung ein Kind entstanden, so entsteht ein Unterhaltsanspruch in Form des Betreuungsunterhaltes.
1. Beutreuungsunterhalt
Nach § 1615l BGB hat der Vater der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außer Stande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Also kann der betreuende Elternteil vier Monate vor bis drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen, soweit wegen der Pflege und Erziehung des Kindes von ihm keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann (sog. Basisunterhalt). Die Vorschrift bezweckt, wie auch § 1570 BGB, dass Eltern ihr Kind in den ersten drei Lebensjahren persönlich betreuen können, ohne in eine finanzielle Notlage zu geraten.
Weitere Ausführungen zu dem Thema Betreuungsunterhalt finden Sie hier.
2. Trennungsunterhalt
Waren die Partner jedoch miteinander verheiratet, so besteht bei einer Trennung ein möglicher Anspruch auf den sog. Trennungsunterhalt. Gesetzlich definiert ist dieser in § 1361 BGB und lautet:
"§ 1361 BGB Unterhalt bei Getrenntleben
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden."
Durch diese gesetzliche Regelung soll sichergestellt werden, dass jeder Ehepartner auch während der Trennung finanziell abgesichert ist. Insbesondere dann, wenn ein Ehepartner keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht. Der Trennungsunterhalt wird von dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung bezahlt. Danach ist es nicht mehr möglich, den Trennungsunterhalt geltend zu machen. Sollte dann noch ein Unterhaltsbedarf besteht, so steht dem Ehepartner nach dem Trennungsunterhalt der sog. nacheheliche Unterhalt zu. Zu beachten ist jedoch hierbei, dass der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen unterliegt und daher gesondert zu prüfen und zu berechnen sind.
Bei der Höhe des Trennungsunterhalts kommt es auf die bisherigen Lebensverhältnisse der Eheleute an. Daran orientiert sich die Höhe des Anspruchs auf Trennungsunterhalt.
Erfolgt die Berechnung des Trennungsunterhalts so ist zu unterscheiden, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte selbst einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht. Sofern der unterhaltsberechtigte Ehegatte keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, hat er einen Anspruch auf 3/7 (45 %) des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des Ehegatten.
Ist der unterhaltsberechtigte Ehepartner selbst erwerbstätig, werden beide Nettoeinkommen bereinigt. Sodann beträgt die Höhe des Trennungsunterhalts 3/7 (45 %) der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des unterhaltspflichtigen Ehepartners und des Einkommens des Anspruchstellers. Dem unterhaltspflichtigen Ehegatten steht dabei ein Selbstbehalt in Höhe von gegenwärtig 1.280.- Euro zu (siehe Düsseldorfer Tabelle).
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