Grundsicherung beantragen. Jetzt!

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Verlängerung bis zum 31.12.2020 !!

 

Eine Einschränkung ist vorgesehen: wenn das Vermögen erheblich ist, dann ist es zu prüfen. Da die Prüfung, ob verwertbares Vermögen vorliegt, sehr aufwenig sein kann, beschränkt sich die Prüfung zunächst auf die Eigenerklärung der Antragsteller im Antrag. Ergo auf die Angaben, die gegenüber der Behörde gemacht werden. Der Begriff "erheblichens Vermögen" ist in § 21 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG) definiert. Freies Vermögen ist erheblich, wenn es 60.000.- € für die erste Person und 30.000.- € für die zweite Person des Haushalts übersteigt.

Auch soll die Behörde die tatsächlichen Wohnkosten in voller Höhe anerkennen. Es erfolgt keine Prüfung, ob die Unterkunftskosten angemessen sind. Eine Ausnahme soll für diejenigen Antragsteller gelten, die bereits von der Behörde aufgefordert wurden, die Unterkunftskoten zu senken, sog. Kostensenkungsaufforderungen. Dieses vereinfachte Verfahren soll dazu dienen, dass die betroffenen Personen ihre Wohnungen nicht verlieren. Nach Ablauf der sechsmonatigen Sonderregelungen ist sodann von der Behörde zu prüfen, ob auch gegebenenfalls weiterhin die tatsächlichen und nicht die angemessenen Unterkunftskosten übernommen werden.

Alle Entscheidungen für Bewilligungszeiträume, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.06.2020 beginnen, erfolgen vorläufig stets für sechs Monate. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wird ausdrücklich nur auf Antrag entschieden, ob die Entscheidung entgültig ist. Damit sollen auch gerade die Selbständigen und die Freiberufler abgesichert werden.

Zur vereinfachten Plausibilitätsprüfung der Vermögensverhältnisse gibt es nun von der Behörde die Anlage KAS (Anlage zur vorläufigen Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft für Bewilligungszeiträume mit Beginn vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020). Die Anlage KAS stellen wir in unserem Download-Bereich zum Download zur Verfügung. Bedenken Sie bitte, dass es sich hier nur um die Anlage handelt und nicht um den kompletten Antrag. Dieser ist bei der zuständigen Behörde anzufordern.

Die gesetzlichen Mitwirkungspflichten des Antragstellers gelten weiterhin. So kann zum Beispiel die Behörde den Antragsteller nach zwei Monaten auffordern, eine aktuelle Anlage KAS vorzulegen. Kommt der Antragsteller diesem nicht nach, so kann die Einstellung der Leistung wegen fehlender Mitwirkung erfolgen.

Die geltenden Sondervorschriften erleichtern somit die Beantragung udn Bewilligung der Grundsicherung. Davon sollten Betroffene Gebrauch machen. Egal, ob sie siebstänig oder freiberuflich tätig sind oder durch Kurzarbeit betroffen sind und damit mit dem Einkommen unter den Grundsicherungssatz absinken. Wichtg ist zu wissen, dass auch die Krankenversicherunsgbeiträge mit der Grundsicherungsleistung abgedeckt sind. Damit können Selbständige und Freiberufler sicherstellen, dass es zu keinen rückständigen Beiträgen bei der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung kommt.

 

Expertentipp

Die Stellung eines Antrages im SGB II wirkt immer auf den 1. des Monats zurück. Beantragt eine Bedarfsgemeinschaft die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Datum vom 15.05.2020, so wirkt der Antrag auf den 01.05.2020  zurück. Es erfolgt sodann eine vorläufige Bewilligung der Behörde für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis zum 31.10.2020. Für diesen Zeitraum gelten die Sonderregelungen. Es ist daher anzuraten, den Antrag zwingend in dem Zeitraum zu stellen, für den die Sonderregelungen eingreifen.

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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