Führt das Angehörigenentlastungsgesetz dazu, dass mehr Eltern ins Pflegeheim kommen?

Führt das Angehörigenentlastungsgesetz dazu, dass mehr Eltern ins Pflegeheim kommen?

Das neue Angehörigenentlastungsgesetz ist zum 01.01.2020 in Kraft getreten.

 

Nun hat der Gesetzgeber die Grenze klar definiert. Ein Kind kann nur dann auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen werden, wenn es über ein Einkommen von mehr als 100.000.- € jährlich verfügt. Entscheidend ist hier der steuerrechtliche Einkommensbegriff. Somit kann dem Grunde nach die Frage nach der Unterhaltspflicht schnell innerhalb der Familie beantwortet werden. Bisher haben einige Familien von einer Unterbringung in einem Pflegeheim abgesehen, da die Zahlungspflicht von Elternunterhalt befürchtet wurde. Zu Recht. Denn in der Regel sind die betroffenen Kinder in einem Alter, in dem sie selbst hohe monatliche Verbindlichkeiten haben. Unterhalt für die eigenen Kinder, Verbindlichkeiten für die Finanzierung der eigenen Immobile etc. Da nicht jede Verbindlichkeit einkommensbereinigend im Hinblick auf den Elternunterhalt zu berücksichtigen war, konnte hier schnell eine wirtschaftlich brisante Situation entstehen. Nun ist dieses Risiko deutlich gebannt.

Laut Statistischem Bundesamt waren 3,41 Millionen Menschen zum Jahresende 2017 in Deutschland pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) zum bundesweiten Aktionstag „Pflegende Angehörige" am 8. September weiter mitteilt, wurden gut drei Viertel (76 % oder 2,59 Millionen) aller Pflegebedürftigen zu Hause versorgt. Davon wurden 1,76 Millionen Pflegebedürftige in der Regel allein durch Angehörige gepflegt. Weitere 0,83 Millionen Pflegebedürftige lebten ebenfalls in Privathaushalten, sie wurden jedoch teilweise oder vollständig durch ambulante Pflegedienste versorgt. Knapp ein Viertel aller Pflegebedürftigen (24 % oder 0,82 Millionen Pflegebedürftige) wurde vollstationär in Pflegeheimen betreut (Quelle:  https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Zahl-der-Woche/2019/PD19_36_p002.html).

Bei der Frage, ob man einen Angehörigen vollstationär in einem Pflegeheim oder ihn zu Hause betreut oder betreuen lässt, sollte eine mögliche Unterhaltspflicht eine sekundäre Rolle spielen. Primär ist auf den Willen der Betroffenen anzustellen. Zumal zu beachten ist, dass das neue Angehörigenentlastungsgesetz nicht verhindert, dass das Vermögen der Eltern zur Deckung der Pflegekosten eingesetzt werden muss. Insbesondere ist in der anwaltlichen Praxis zu beobachten, dass sich seit dem 01.01.2020 die zuständigen Leistungsträger (Sozialamt) im Falle der sog. ungedeckten Heimkosten nun verstärkt auf die Schenkungsrückforderung konzentrieren. Dabei ist der "verarmte Schenker" verpflichtet, alle Schenkungen der letzten 10 Jahre von dem Beschenkten zurückzufordern um so seine finanzielle Liquidität wieder herzustellen. Gerade bei übertragenen Immobilien kommt dem eine große Bedeutung zu. Generell verbleibt es bei dem Rat, sich frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen - bevor der Pflegefall eintritt.

 

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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