Fitnesstrainer als freier Mitarbeiter - eine teure Fehleinschätzung
Fitnesstudio führt Fitnesstrainer als freien Mitarbeiter
Im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandete die Rentenversicherung die Vereinbarung von freier Mitarbeit und stufte die Vertragsverhältnisse als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein. Das Fitnessstudio wurde als Arbeitgeber eingestuft und nunmehr aufgefordert, entsprechende Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen.
Das Fitnessstudio legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel ein, welches jedoch vom Sozialgericht München abgelehnt wurde. Das Landessozialgericht bestätigt diese Entscheidung. Die Frage, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit handelt, sei im Einzelfall anhand wesentlicher Umstände zu beurteilen, insbesondere anhand der Eingliederung des Betroffenen in den Betrieb des Auftraggebers sowie dem Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit beim Auftragnehmer mit entsprechendem unternehmerischen Risiko und Gewinnchancen.
Die Fitnesstrainer waren nach Ansicht des Gerichts in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden. Das Studio bestimmte das Angebot an Kursen, entschied über die Durchführung von Kursen und akquirierte Kunden. Die Kursleiter hatten lediglich die Aufgabe, das vorgegebene Programm umzusetzen, ohne die Möglichkeit, das Kursangebot eigenständig zu verändern oder anzupassen. Da sie nach Stunden oder Minuten bezahlt wurden und keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten hatten, ergab sich kein Unternehmerrisiko.
Diese Entscheidung des Landessozialgerichts Bayern (Beschluss vom 18.08.2023 – L 7 BA 72/23 B ER) verdeutlicht die Bedeutung einer genauen Prüfung der Beschäftigungsverhältnisse in Fitnessstudios, um potenzielle Haftungsrisiken und hohe Nachzahlungen zu vermeiden.
Expertentipp
Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde oder einer Krankenkasse nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.
Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.
Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.
Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.
Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!
Ein Muster für einen Widerspruch finden Sie in unserem Download-Bereich.
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