Was ist mit Mehrbedarf und Sonderbedarf im Unterhaltsrecht gemeint?

Was ist mit Mehrbedarf und Sonderbedarf im Unterhaltsrecht gemeint?

Mehrbedarf oder Sonderbedarf?

 

Der Sonderbedarf ist in § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB definiert. Ein unregelmäßiger außergewöhnlicher Bedarf, der nach der Rspr. überraschend auftreten muss und der Höhe nach nicht abschätzbar sein darf. Darunter fallen z.B. unvorhersehbare Krankheitskosten.

"Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1613 Unterhalt für die Vergangenheit

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;

2. für den Zeitraum, in dem er

a) aus rechtlichen Gründen oder
b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat."

Der Mehrbedarf hingegen deckt Aufwendungen ab, die über den Elementarbedarf hinausgehen. Aufwendungen, die (beim Kindesunterhalt) durch die Regelsätze der Düsseldorfer Tabelle nicht abdeckt sind. Diese Aufwendungen sind im Gegensatz zum Sonderbedarf regelmäßig und kalkulierbar. Beispiele dafür sind: Studiengebühren, Kosten für die Unterbringung in einer Privatschule, teure Hobbys oder Nachhilfekosten, sofern sie regelmäßig und nicht nur einmalig auftreten.

Für diesen Zusatzbedarf beim Kindesunterhalt haftet nicht alleine der Barunterhaltspflichtige, sondern es haften die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Berechnungsformel (beim Kindesunterhalt: Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils abzüglich notweniger Selbstbehalt mal Mehrbedarf, geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern abzüglich doppelter Selbstbehalt.

 

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

Diesen Artikel Teilen:

Zurück