Ein Sturz in einem Hotelzimmer während einer Dienstreise ist nicht zwingend ein Arbeitsunfall

Ein Sturz in einem Hotelzimmer während einer Dienstreise ist nicht zwingend ein Arbeitsunfall

Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.11.2017, Az.: S 8 U 47/16

Die Klägerin nahm im Sommer 2015 beruflich an einer Konferenz in Lissabon teil und beabsichtigte, nach Beendigung der Konferenz noch eine private Reise zu unternehmen. Nach Beendigung der Konferenz wollte die Klägerin auf ihr Hotelzimmer um dort ein Taxi zu rufen. Dies sollte sie zu einer Autovermietung am Flughafen bringen, bei der die Klägerin ein Auto für ihre private Nutzung gebucht hatte. Auf dem Weg zum Telefon rutschte die Beklagte auf dem Fußboden des Hotelzimmers aus und zog sich einen Oberschenkelhalsbruch zu. Die Klägerin meldete den Unfall bei der zuständigen Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaft lehnte jedoch ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies mit der Begründung, dass der Unfall während einer privaten Tätigkeit geschah.

Dagegen richtet sich die bei dem Sozialgericht in Frankfurt am Main eingereichte Klage. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 23.11.2017 (Az.: S 8 U 47/16) die Klage abgewiesen. Es stellte klar, dass nicht jeder Unfall auf einer Dienstreise ein Arbeitsunfall ist. Nur wenn der Unfall in einem sachlichen Zusammenhang mit der Dienstreise und dem zugrunde liegenden versicherten Beschäftigungsverhältnis geschehe, lägen die gesetzlichen Voraussetzungen vor. Ein solcher Zusammenhang ist hier nicht gegeben. Die Klägerin sei auf dem Weg zum Telefon gestürzt. Sinn und Zweck des geplanten Telefonats sei gewesen, ein Taxi zu rufen, welches sie zu ihrem -für Privatzwecke- angemieteten Leihwagen fährt.

Auch führte das Gericht in seiner Entscheidung aus, dass ein Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis zwar noch sei, wenn während der Dienstreise am Aufenthaltsort Gefahrenquellen existierten, denen man sich bei zwangsläufig anfallenden privaten Tätigkeiten wie der Körperreinigung oder der Nahrungsaufnahme nicht entziehen könne. Solche besonderen gefahrbringenden Umstände lägen hier jedoch nicht vor. Vielmehr seien eine Zimmerausstattung mit Parkett und das Fehlen von Handläufen in Zimmern normal, so dass diese Umstände keine „besondere Betriebsgefahr“ begründeten.

Normen: § 8 Abs. 1 SGB VII, § 2 Abs. 1 SGB VII

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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