Ein Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis ist abhängig beschäftigt

Ein Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis ist abhängig beschäftigt

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.05.2020, Az. L 1 BA 15/18

 

Was war passiert?

Ein 64-jähriger Fahrlehrer aus dem Main-Kinzig-Kreis hatte die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Statutes bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt (sog. Statusfeststellungsverfahren). Seit dem Jahr 1981 hatte der Fahrlehrer eine Fahrlehrererlaubnis für Pkw, Motorräder und Lkw. Zudem hatte er in den 90er Jahren selbst eine Fahrschule. Durch den anschließenden Verkauf der Fahrschule erlosch seine Fahrschulerlaubnis. Danach war er bei verschiedenen Fahrschulen als Fahrlehrer angestellt. Im Jahr 2009 meldete er ein Gewerbe an und wurde mit eigenen Fahrzeugen für mehrere Fahrschulen als Fahrlehrer tätig. Er vertritt die Auffassung, dass er als Selbstständiger zu werten ist. Dem stimmte die Deutsche Rentenversicherung jedoch nicht zu und stellte fest, dass der Fahrlehrer mangels Fahrschulerlaubnis grundsätzlich nicht selbstständig tätig sein kann.

Die Richter beider Instanzen bestätigten die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung und gaben ihr Recht. Um festzustellen, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege, müsse das Vertragsverhältnis der Beteiligten geprüft werden. Ebenso müsse geschaut werden, wie die Arbeit in der Praxis vollzogen werde. Zusätzlich seinen die ordnungs- und berufsrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen. Nach den Regelungen des Fahrlehrergesetzes sei ohne Fahrschulerlaubnis eine selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer nicht zulässig. Liege eine Fahrlehrererlaubnis nicht vor, sei dies daher ein entscheidendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.05.2020, Az. L 1 BA 15/18 - Die Revision wurde zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (…)

§ 7a SGB IV
(1) Die Beteiligten können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt (…)

§ 17 Fahrlehrergesetz (FahrlG)
(1) Wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. (…)

§ 2 Fahrlehrergesetzdurchführungsverordnung (FahrlGDV)
(3) Mit der Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins oder
des Fahrlehrerscheins sind die Inhaber darauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, die Ausübung der Anwärterbefugnis nur im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Ausbildungsfahrschule zulässig ist. (…)

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

Expertentipp

Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde oder einer Krankenkasse nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.

Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.

Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.

Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.

Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!

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