Eheliches Umgangsrecht: Corona rechfertigt keine Abweichung vom gerichtlich geregelten Umgang

Eheliches Umgangsrecht: Corona rechfertigt keine Abweichung vom gerichtlich geregelten Umgang

Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 08.07.2020, Az.: 1 WF 102/20

 

Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main berufe sich die Mutter zu Unrecht darauf, dass der zuvor gerichtlich geregelte Umgang "wegen der Kontaktbeschränkung und der Gefahr der Verbreitung des Corona-Virus nicht habe stattfinden können". Auch das Argument der Kindsmutter, dass sie selbst zur Risikogruppe gehöre und das Kind gemeinsam mit den Großeltern in einem Mehr-Generationenhaus wohne, teilte das OLG Frankfurt am Main nicht. Das Gericht führte hingegen aus, dass die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus zu keinem Zeitpunkt dazu führen könnten, dass Umgangskontakte von Elternteilen mit ihren Kindern nicht mehr stattfinden können. Dazu gebe es einen besonderen Hinweis des Bundesministeriums für Justiz. Darin sei darauf hingewiesen worden, dass das Umgangsrecht aufgrund der Corona Pandemie nicht ausgeschlossen werden kann. Die Empfehlung, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, beziehe sich nicht auf die Kernfamilie. Hierzu gehören auch Eltern in verschiedenen Haushalten. Das OLG Frankfurt am Main macht in seiner Entscheidung deutlich, das "der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte gehört und damit nicht einem Ausnahmetatbestand unterfällt".

Auch sei es im vorliegenden Fall nicht möglich, das Kind einer freiwilligen Quarantäne zu unterstellen. Eine solche Entscheidung hätte von den Eltern im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechtes gemeinsam getroffen werden müssen. Eine solche lag aber nicht vor.

 

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

Diesen Artikel Teilen:

Zurück