Drei neue BSG-Urteile zur Sozialversicherungspflicht
Im Focus: Vertragsbeziehungen mit Ein-Personen-Kapitalgesellschaft
Eine falsche Annahme der Selbstständigkeit kann sich für ein Unternehmen als äußerst kostspielig erweisen, daher ist es von entscheidender Bedeutung. Es ist eine genaue Bewertung vorzunehmen, um festzustellen, ob ein Arbeitsverhältnis unter das Sozialversicherungsrecht fällt. Eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts verdeutlicht wieder die zwingende Notwendigkeit einer umfassenden Prüfung des tatsächlichen Sachverhalts.
In gleich drei Revisionsverfahren hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass ein Arbeitsverhältnis nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil Verträge ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft abgeschlossen wurden, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Die natürlichen Personen waren alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (UG und GmbH). Diese Kapitalgesellschaften schlossen Verträge über Dienstleistungen mit Dritten ab. Dabei handelte es sich in zwei Fällen um Pflegedienstleistungen im stationären Bereich eines Krankenhauses und in einem Fall um eine beratende Tätigkeit. Die Dienstleistungen wurden tatsächlich ausschließlich von den natürlichen Personen erbracht. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte in allen Fällen aufgrund dieser Tätigkeiten die Versicherungspflicht fest.
Das Bundessozialgericht entschied in allen drei Verfahren, dass die konkreten Umstände der Tätigkeit nach einer Gesamtabwägung darüber entscheiden, ob eine Beschäftigung vorliegt, ähnlich wie in anderen Statusverfahren.
Der Umstand, dass Verträge ausschließlich zwischen den Auftraggebern und den Kapitalgesellschaften geschlossen wurden, ändert daran nichts. Vielmehr richtet sich die Abgrenzung nach dem tatsächlichen Inhalt des Geschäfts, der sich aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und der praktischen Durchführung des Vertrages ergibt. Die von den Parteien gewählte Bezeichnung oder gewünschte Rechtsfolge ist dabei nicht ausschlaggebend.
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Juli 2023, B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R
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Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.
Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.
Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.
Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!
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