Das Adoptionsverfahren

Adoption, Stiefkindadoption, Förderungsprinzip

 

Die Voraussetzungen der Adoption Minderjähriger gem. §§ 1741 ff. BGB im Einzelnen:

1. Antrag des Annehmenden bei Gericht, § 1752 BGB

Das Adoptionsverfahren wird bei dem zuständigen Familiengericht durch einen persönlichen Antrag auf Annahmen einer Person als Kind eingeleitet. Der Antrag muss notariell beurkundet sein. Er darf weder eine Bedingung noch eine Befristung enthalten, § 1752 Abs. 2 S. 1 BGB. Für die Einleitung eines Adoptionsverfahrens ist daher immer ein Notar/eine Notarin notwenig. Es wird jedoch dazu angeraten, sind nach der Antragstellung im Adoptionsverfahren sodann anwaltlich begleiten zu lassen.

2. Kindeswohldienlichkeit, § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB

Eine Adoption kann nur erfolgen, wenn sie dem Kindeswohl dient, § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB. Es ist Aufgabe des Familiengericht, die sorgfältige Abwägung aller Interessen vorzunehmen. Eine Adoption dient dann dem Kindeswohl, wenn sich dadurch die Lebensbedingungen des Kindes so verändern, dass eine verbesserte Persönlichkeitsentwicklung des Kindes zu erwarten ist (sog. Förderungsprinzip). Die ist regelmäßig der Fall, wenn der Annehmende zur persönlichen Betreuung geeignet und bereit ist und dadurch eine rechtlich oder tatsächlich nicht mehr bestehende Eltern-Kind-Beziehung durch ein aktives Betreuungsverhältnis ersetzt. Die Eignung des Annehmenden bemisst sich nach einem Alter, seiner körperlichen Leistungsfähigkeit, seinem Charakter, seiner beruflichen und gesellschaftlichen Stellung, seiner Erziehungsfähigkeit, seiner Erziehungswilligkeit sowie nach seinen Wohn- und Vermögensverhältnissen.

3. Zu erwartendes Eltern-Kind-Verhältnis, § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB

§ 1741 Abs. 1 S.1 BGB definiert die weitere Erwartung, dass zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Um dies fundamentiert prognostizieren zu könne, soll das Familiengericht die Adoption erst aussprechen, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat, § 1744 BGB.

4. Anforderungen nach Familienstamm des Annehmenden

Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Der Großteil von den Familiengerichten ausgesprochenen Adoptionen sind die sog. Stiefkindadoptionen. Dabei adoptiert z.B. der Ehemann oder die Ehefrau das Kind seines Ehegatten. Diese Reglung ist im Jahr 2020 mit § 1766a BGB erweitert worden und greift nun auch auf zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben. Dies erlaubt nun auch die Adoption des Kindes seines nichtehelichen Partners.

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft gem. § 1766a Abs. 1 BGB liegt gem. § 1766a Abs. 2 BGB dann vor, wenn die Personen seit mindestens vier Jahren oder als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem eheähnlich zusammenleben. Wenn ein Partner noch mit einem Dritten verheiratet ist, so ist nicht von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen.

Eine immer noch bedeutende Funktion hat die Stiefkindadoption bei gleichgeschlechtlichen Ehen und bei Leihmutterschaftsfällen. Siehe dazu den gesondeten Artikel über die Stiefkindadoption.

5. Mindestalter des Annehmenden, § 1743 BGB

Neben der vollen Geschäftsfähigkeit muss der Annehmenden eine Mindestalter von 25 Jahren aufweisen. Eine Ausnahme besteht hier bei den Stiefkindadoptionen. Dort liegt das Mindestalter bei 21 Jahren. Adoptieren Ehegatten gemeinsam ein Kind, so genügt es, wenn einer der Ehegatten 25 Jahre alt ist, solange der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet hat.

6. Kein Verbot der Annahme, § 1745 BGB

Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.

7. Einwilligungen

Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich, § 1746 BGB. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich, § 1747 BGB. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 BGB als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 BGB als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB glaubhaft macht. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so-kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
-kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 BGB und § 1671 Absatz 2 BGB zu beantragen; § 1750 BGB gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
-darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 BGB oder § 1671 Absatz 2 BGB beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.
Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre. In den Fällen des § 1626a Absatz 3 BGB hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen. Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

 

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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