Die Krankenkasse fordert dazu auf einen Reha Antrag zu stellen. Zu Recht?
Verlust des Krankengeldes droht
Sie haben die Aufforderung von Ihrer Krankenkasse erhalten, bei der Deutschen Rentenversicherung den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen? Sie wissen nicht, ob Sie die Krankenkasse dazu zwingen kann einen Reha Antrag zu stellen? Ihnen wird für die Antragstellung eine Frist von 10 Wochen gesetzt und angedroht, dass Ihnen sonst kein Krankengeld mehr gezahlt wird? Ist eine solche Aufforderung rechtmäßig oder kann ich mich dagegen zur Wehr setzen?
Vermehrt zeigt sich, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen nach einigen Wochen überprüfen, ob es nicht Möglichkeiten gibt, die Krankengeldzahlungen einzustellen. Die Zahlung von 78 Wochen Krankengeld stellt für die Krankenversicherung eine wirtschaftliche Belastung dar. Eine Möglichkeit besteht darin, den Versicherten dazu aufzufordern, den Antrag auf Teilhabe (Reha Antrag) zu stellen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, den Versicherten dazu aufzufordern, bei der Deutschen Rentenversicherung den Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Dadurch kann der Krankengeldbezug begrenzt oder frühzeitig beendet werden.
VORSICHT: Ein Reha Antrag kann von der Deutschen Rentenversicherung gleichzeitig als ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gewertet werden!
Wenn weder eine Rehabilitationsmaßnahme noch die Erwerbsminderungsrente für den Versicherten in Frage kommt, dann muss der Aufforderung der Krankenversicherung entgegengetreten werden. Dies mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs.
Generell ist eine Rehabilitationsmaßnahme der Deutschen Rentenversicherung als sinnvoll zu erachten. Diese soll dazu dienen, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu erhalten und ihn wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern.
Es liegt im Ermessen der Krankenversicherung, ob ein Versicherter dazu aufgefordert wird, einen Reha Antrag zu stellen. Die Krankenversicherung muss gegenüber dem Versicherten darlegen, warum die Aufforderung erfolgt. Welche Rechtsfolgen drohen, wenn der Aufforderung nicht Folge geleistet wird und welche Fristen gelten. Die Krankenversicherung muss belegen, warum sie die Erwerbsfähigkeit eines arbeitsunfähigen Versicherten als gefährdet oder gemindert ansieht. Dazu ist in der Regel ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) notwenig.
Die Erwerbsminderung ist gefährdet, wenn ohne die Leistungen zur Teilhabe innerhalb von 3 Jahren mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit zu rechnen ist. Bereits gemindert ist die Erwerbsfähigkeit, wenn die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben erheblich eingeschränkt ist und länger andauert (mehr als 6 Monate).
Die Krankenversicherung setzt eine Frist von 10 Wochen. Wenn innerhalb dieser Frist der Antrag auf Teilhabe nicht bei der Deutschen Rentenversicherung erfolgt, dann droht der Verlust des Krankengeldanspruchs.
Gegen die Aufforderung der Krankenversicherung kann Rechtsmittel eingelegt werden. Das die Krankenkasse per Bescheid auffordert, ist dies der Widerspruch. Im sog. Widerspruchsverfahren können sodann zahlreiche Gründe vorgetragen werden, warum von dem Reha Antrag abzusehen ist.
Expertentipp
Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde oder einer Krankenkasse nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.
Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.
Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.
Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.
Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!
Ein Muster für einen Widerspruch finden Sie in unserem Download-Bereich.
Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.