Corona-Krise: Zwangsurlaub, Freistellung, Home-Office. Was ist erlaubt?

Corona-Krise: Zwangsurlaub, Freistellung, Home-Office. Was ist erlaubt?

Zwangsurlaub, Freistellung, Home-Office

 

1. Kann der Arbeitgeber den Zwangsurlaub anordnen?
Generell besagt die gesetzliche Regelung, dass bei der Festlegung des Urlaubes die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind (§ 7 BUrlG). Das Gesetz enthält keine Regelung des sog. Zwangsurlaubes. Die Rechtsprechung hat jedoch in der Vergangenheit definiert, dass die Anordnung von Zwangsurlaub zulässig ist, wenn
- dies vertraglich zwischen den Parteien (Arbeitsvertrag/Tarifvertrag) geregelt ist,
- es sich um einen klassischen Saisonbetrieb handelt,
- das Unternehmen nicht betriebsfähig ist, weil der Eigentümer/Unternehmer fehlt (z.B Arzt in Arztpraxis) oder
- das Unternehmen plötzlich in eine betriebliche Krise gestützt ist.
Eine betriebliche Krise kann durch die herrschende Corona-Krise nicht automatisch unterstellt werden. Hier gilt es im Einzelfall zu prüfen, ob dringende betriebliche Belange vorliegen, die die Anordnung von Zwangsurlaub rechtfertigen oder ob der Arbeitgeber schlicht die Krise nutzt um das übliche betriebliche Risiko auf die Arbeitnehmer zu übertragen.  

2. Darf der Arbeitgeber die Freistellung aussprechen?
Ja, der Arbeitgeber hat generell das Recht dazu, die Freistellung auszusprechen. Der Arbeitnhmer verliert seinen Vergütungsanspruch dadurch aber nicht.

3. Habe ich eine Anspruch auf Arbeit im Home-Office?
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Durchführung der Arbeit im Home-Office besteht nicht. Gegenwärtig ist es sinnvoll, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf verständigen, dass der Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeitet. Viele Unternehmen haben bereits Regelungen zum Home-Office. Beim Home-Office sind die gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz einzuhalten. Die Arbeitsmaterialien sind vom Arbeitgeber zu stellen. Benutzt ein Arbeitnehmer seine privaten Geräte (z.B. PC, Notebook oder Drucker), so sollte im Vorfeld eine Entschädigung dafür vereinbart werden.

 

Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

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