Ab dem 01.01.2023 tritt das Bürgergeld in Kraft

Ab dem 01.01.2023 tritt das Bürgergeld in Kraft

Das neue Bürgergeld im Überblick

 

I. Regelbedarf 2023

Für die Regelbedarfe ergeben sich ab dem 01.01.2023 folgende Beträge:

- nicht mit Partnern zusammenlebende Erwachsene: 502 Euro
- mit Partnern zusammenlebende Erwachsene: 451 Euro
- Erwachsene in besonderer Wohnform (nur SGB XII)
- Erwachsene in stationären Einrichtungen (nur SGB XII)
- Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern (nur SGB II): 402 Euro
- Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre: 420 Euro
- Kinder von 6 bis unter 14 Jahre: 348 Euro
- Kinder bis unter 6 Jahre: 318 Euro

II. Karrenzzeit

Im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld befindet man sich nun in der sog. Karenzzeit.

Während der Karenzzeit gelten Sonderregelungen. So wird z.B. Vermögen nicht angerechnet, wenn es nicht erheblich ist. Ein selbstbewohntes Haus oder eine selbstbewohnte Eigentumswohnung gehören nun zum Schonvermögen, welches behalten werden darf.

Die tatsächlichen Unterkunftskosten werden währen der Karenzzeit übernommen, auch wenn die Angemessenheitsgrenzen überschritten sind. Das heißt, während der Karenzzeit ist kein Umzug in eine angemesseneWohnung notwendig. Sanktionen bei einem nicht erfolgten Umzug können nicht mehr erfolgen.

Vorsicht bei den Heizkosten! Diese werden trotz der Karenzzeit nur übernommen, wenn sie für die Wohnsgröße angemessen sind, auch wenn diese Wohnung unangemessen groß ist.

III. Für wen gilt die Karenzzeit?

Mit dem Start des Bürgergelds am 01.01.2023 bekommen alle Bürgergeldbeziehenden in die Karenzzeit, also auch Menschen, die vor Einführung des Bürgergelds am 01.01.2023 schon Leistungen bezogen haben.

IV. Schonvermögen

Bezüglich des Schonvermögen in der Karenzzeit gilt: Vermögen ist danach erheblich, wenn es in der Summe 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person überschreitet.

Auch nach der Karenzzeit gilt: 15.000 € pro Person.

V. Kooperationsplan

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch einen Kooperationsplan abgelöst, den Leistungsberechtigte und Integrationsfachkräfte gemeinsam erarbeiten.

VI. Sanktionen

Pflichtverletzungen können weiterhin von Anfang an sanktioniert werden. Dabei findet ein dreistufiges System Anwendung: Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um 10 Prozent, bei der zweiten für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten für drei Monate um 30 Prozent. Es darf keine Leistungsminderung erfolgen, sollte sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen.

 

Expertentipp

Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde oder einer Krankenkasse nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.

Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.

Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.

Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.

Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!

Ein Muster für einen Widerspruch finden Sie in unserem Download-Bereich.

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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