Bundessozialgericht, Urteil vom 17.06.2025 (Az. B 2 U 6/23 R)

Bundessozialgericht, Urteil vom 17.06.2025 (Az. B 2 U 6/23 R)

Sturz einer Patientin in den Sanitärräumen einer Klinik

 

Die Klägerin befand sich nach einem Schlaganfall mit Halbseitenlähmung zur stationären Behandlung auf einer Schlaganfallstation. Beim Toilettengang, den sie auf eigenen Wunsch zur Verrichtung der Notdurft unternahm, stürzte sie und verletzte sich. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da der Toilettengang nicht als Teil einer ärztlich angeordneten Mobilisierungsmaßnahme gewertet wurde. Die Vorinstanzen folgten dieser Auffassung.

Das BSG hob die Entscheidung des Landessozialgerichts auf und verwies die Sache zurück. Es stellte klar, dass der Versicherungsschutz für Krankenhauspatienten grundsätzlich auch eigenwirtschaftliche Verrichtungen wie den Toilettengang umfassen kann, wenn sich dabei eine spezifische, mit dem Krankenhausaufenthalt verbundene Gefahr verwirklicht. Entscheidend ist, ob die baulichen Gegebenheiten – insbesondere im Hinblick auf Barrierefreiheit und die Einhaltung technischer Normen wie der DIN 18040-1 – den besonderen Bedürfnissen der Patienten ausreichend Rechnung tragen. Kommt es aufgrund unzureichender Sicherungsmaßnahmen oder baulicher Mängel zu einem Unfall, kann dies den Versicherungsschutz begründen.

Das Gericht betonte, dass der Versicherungsschutz nicht pauschal an der Tür zum Badezimmer endet. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die konkrete Ausgestaltung des Sanitärbereichs den Anforderungen an die Sicherheit und Barrierefreiheit genügte. Die Intimsphäre der Patienten ist dabei zu wahren, ohne dass die Sturzprävention vernachlässigt wird. Das BSG stellte zudem klar, dass allgemeine medizinische Leitlinien allein nicht ausreichen, um einen Toilettengang als behandlungsdienliche Maßnahme zu qualifizieren; es bedarf einer konkreten ärztlichen Anordnung.

Das Urteil verdeutlicht, dass Krankenhausträger bei der Gestaltung von Sanitärräumen hohe Anforderungen an die Sicherheit und Barrierefreiheit erfüllen müssen, insbesondere auf Stationen mit schwer beeinträchtigten Patienten. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei Stürzen im Krankenhaus stets sorgfältig zu prüfen ist, ob sich eine krankenhaustypische Gefahr verwirklicht hat und ob die baulichen und organisatorischen Voraussetzungen den gesetzlichen Vorgaben entsprachen.

 

Expertentipp

Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde oder einer Krankenkasse nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.

Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.

Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.

Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.

Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!

Ein Muster für einen Widerspruch finden Sie in unserem Download-Bereich.

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