Bundessozialgericht erkennt Laktoseintoleranz als Erkrankung an

Bundessozialgericht erkennt Laktoseintoleranz als Erkrankung an

Bundessozialgericht, Urteil vom 14.02.2013, AZ.: B 14 AS 48/12 R

Bisher herrschte in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung Unsicherheit darüber, ob Laktoseintoleranz eine Erkrankung ist, die einen Mehrbedarf nach SGB II begründet oder nicht. 

Das BSG entschied mit Urteil vom 14.02.2013 unter dem AZ.: B 14 AS 48/12 R, dass Laktoseintoleranz (Milchzuckerunverträglichkeit) eine Erkrankung ist. Das rechtfertigt dem Grunde nach einen Mehraufwand für kostenaufwändige Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II. Die ist ein Schritt in die richtige Richtung, denn bisher entschieden viele Sozialgerichte, dass diese Erkrankung jedoch keinen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung mit sich bringe. Der Milchzuckerunverträglichkeit könne durch die Vermeidung von laktosehaltiger Kost begegnet werden. Alle anderen Grundnahrungsmittel könnten konsumiert werden.

Aber Vorsicht! Das BSG entschied nicht, dass jeder Betroffene von Laktoseintolenanz auch automatisch einen Anspruch auf Mehrbedarf hat. Es verwies das SG auf die notwenige Einzelfallprüfung. Dazu sei zu überprüfen, welches besondere Ernährungsbedürfnis medizinisch, d.h. durch die Erkrankung, begründet ist. Das BSG führt in seinem Urteil aus: Insbesondere wenn ein besonderes Ernährungsbedürfnis abhängig von der Schwere der Erkrankung ausgelöst wird, sind die Erfordernisse an die besondere Ernährung im jeweiligen Einzelfall zu überprüfen. Erst wenn feststeht, welches medizinisch begründete Ernährungsbedürfnis im Einzelfall besteht, kommt es darauf an, ob hierdurch auch höhere Kosten entstehen. Die erforderlichen Prüfungsschritte wird das SG nach Zurückverweisung nachzuholen haben.

Auch hat das BSG keine Höhe des Mehrbedarfs festgesetzt. Die Höhe des Bedarfs wird in den sozialgerichtlichen Verfahren durch Gutachten ermittelt. Der Blick in die Urteilsdatenbank zeigt auf, dass hier die Wert zwischen 15.- € und 60.- € im Monat schwanken. 

Expertentipp

Denken Sie daran, die Kosten für den Mehrbedarf bei Ihrem zuständigen Sozialhilfeträger (i.d.R. Jobcenter) zu beantragen. Belegen Sie die Notwenigkeit des Mehrbedarfs durch eine ärztliche Bescheinigung.

Sollte der Antrag abgelehnt werden, so ist dieser rechtsmittelfähig. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beginnt ab Zustellung des Bescheides. Ein Muster für ein Widerspruch kann in unserem Download-Bereich gefunden werden.

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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