Betreuungsunterhalt: der Unterhalt der unverheirateten Eltern

Betreuungsunterhalt: der Unterhalt der unverheirateten Eltern

Immer mehr Paare bekommen Kinder ohne verheiratet zu sein.

 

Immer mehr Paare bekommen Kinder ohne verheiratet zu sein. Dies erhöht die Frage nach einem Unterhaltsanspruch, wenn die Trennung der Eltern erfolgt und der Bedarf einer wirtschaftlichen Absicherung gegeben ist. Mit der Unterhaltsreform, die zum 01.01.2008 in Kraft getreten ist, wurde die vom Bundesverfassungsgericht geforderte einheitliche Neuregelung des Unterhalts für eheliche und nichteheliche Kinder durch Neufassung der § 1615l BGB und § 1570 BGB verwirklicht.

Nach § 1615l BGB hat der Vater der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außer Stande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Also kann der betreuende Elternteil vier Monate vor bis drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen, soweit wegen der Pflege und Erziehung des Kindes von ihm keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann (sog. Basisunterhalt). Die Vorschrift bezweckt, wie auch § 1570 BGB, dass Eltern ihr Kind in den ersten drei Lebensjahren persönlich betreuen können, ohne in eine finanzielle Notlage zu geraten.

Die allgemeine Voraussetzungen dabei lauten wie folgt: Die Eltern des Kindes dürfen nicht miteinander verheiratet sein oder miteinander verheiratet gewesen sein. Die Vaterschaft muss gem. § 1592 Nr. 2 anerkannt oder gem. § 1600d Abs. 1 u. 2 BGB rechtskräftig festgestellt sein.

Bei der Mutter muss eine Bedürftigkeit gegeben sein (§ 1602 BGB). Die Höhe des zu gewährenden Unterhalts richtet sich gem. §§ 1615l Abs. 3 S. 1, 1610 BGB nach der Lebensstellung der Mutter. Hat die Mutter vor der Geburt gearbeitet, ist für ihren Unterhaltsbedarf grundsätzlich das vor der Geburt des Kindes nachhaltig erzielte Nettoeinkommen maßgeblich. An der Nachhaltigkeit kann es fehlen, wenn die Mutter immer wieder staatliche Leistungen bzw. Förderungsmaßnahmen in Anspruch genommen hat. Ist die Mutter überobligatorisch erwerbstätig (was in den drei ersten Lebensjahren des Kindes immer der Fall ist), ist § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB anzuwenden. Danach ist nach Billigkeitsgesichtspunkten über den Umfang der Anrechnung ihres Einkommens auf den Bedarf zu entscheiden. Eine Bedürftigkeit liegt nicht vor, wenn der Mutter nach § 11 MuSchG weiter Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber gezahlt wird oder sie Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1 RVO bezieht. Elterngeld hat eine Lohnersatzfunktion, weshalb es als Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils zu berücksichtigen ist. Der Betrag in Höhe von 300 € monatlich bleibt dabei gem. § 11 Satz 1 BEEG unberücksichtigt. Der Betreuungsunterhaltsanspruch der Mutter nach § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB, der voraussetzt, dass bei gegebener Erwerbsfähigkeit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, und der Anspruch auf Arbeitslosengeld II, der voraussetzt, dass die Mutter einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchte, schließen sich gegenseitig aus. Wird der Mutter Arbeitslosengeld II gewährt, kann demnach kein Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB auf den Sozialleistungsträger übergehen.

Weiter muss der Vater leistungsfähig sein. Den angemesserner Selbstbehalt bei der Ermittlung der Leitungsfähigkeit bestimmt die Düsseldorfer Tabelle in der Anmerkung D.2..

Zu beachten gilt: Wird gegen ihn zugleich Elternunterhalt geltend gemacht, ist bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit gegenüber den Eltern zusätzlich von ihm geschuldeter Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB als gemäß § 1609 Nr. 2 BGB vorrangige sonstige Verpflichtung i.S.d. § 1603 BGB von dessen Einkommen abzuziehen.


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