Kündigung des Mietverhältnisses wegen Beleidigung der Hausverwalterin gerechtfertigt
"dümmliche Schlampe" – Zur Reichweite des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Die Parteien waren durch ein Mietverhältnis über eine 3,5-Zimmer-Wohnung verbunden. Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung äußerte sich der Beklagte zu 1) gegenüber einem Mitbewohner des Hauses über die Hausverwalterin des Klägers mit den Worten, er stehe derzeit mit der „dümmlichen Schlampe aus Stuttgart“ vor Gericht. Auf diese Beleidigung hin sprach der Vermieter mit Schreiben vom 03.02.2022 eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Das Amtsgericht München erkannte auf Wirksamkeit der Kündigung. Die Beklagten legten Berufung ein, erklärten den Räumungsanspruch im Berufungsverfahren jedoch später für erledigt, da die Wohnung zwischenzeitlich zurückgegeben wurde.
Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung, gestützt auf § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dabei wurde klargestellt, dass auch eine Beleidigung, die sich „nur“ gegenüber einem Dritten äußert, eine erhebliche Vertragsverletzung darstellen kann – vorausgesetzt, sie weist den erforderlichen Zusammenhang mit dem Mietverhältnis auf.
Entscheidend sei laut Kammer, ob die Äußerung in einem inneren Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehe. Dies wurde im vorliegenden Fall bejaht: Die Äußerung bezog sich direkt auf die Hausverwalterin, die in offiziellem Auftrag für den Vermieter tätig war. Der Ort der Äußerung – innerhalb des Mietobjekts – sowie der Adressat – ein Mitmieter – unterstreichen diesen Zusammenhang zusätzlich.
Die Beleidigung wurde als schwerwiegend eingestuft, da sie nicht nur eine einfache Unhöflichkeit darstelle, sondern eine herabwürdigende, sexistische und entmenschlichende Wortwahl aufwies. Der Begriff „Schlampe“ in Kombination mit „dümmlich“ sei geeignet, das Ansehen der betroffenen Person erheblich zu schädigen.
Die Entscheidung fügt sich in eine Linie obergerichtlicher Rechtsprechung ein, wonach nicht jede strafbare Handlung des Mieters zugleich auch eine relevante Pflichtverletzung im mietrechtlichen Sinne ist. Maßgeblich ist, ob die Handlung mietbezogen ist. Dies ist bei Beleidigungen dann der Fall, wenn sie im räumlichen oder personellen Kontext des Mietverhältnisses stehen – etwa bei Angriffen auf Nachbarn, Hauspersonal oder, wie hier, die Hausverwaltung.
Auch wurde betont, dass eine Kündigung nicht ausgeschlossen ist, nur weil sie sich nur auf das Verhalten eines von mehreren Mietern bezieht. Schon die Pflichtverletzung eines Mitmieters kann das gesamte Mietverhältnis erschüttern.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass mietrechtliche Kündigungen auch auf persönliche Beleidigungen gestützt werden können, sofern ein klarer Bezug zum Mietverhältnis besteht. Mieter sind gehalten, sich auch im Umgang mit Hausverwaltern oder anderen vom Vermieter Beauftragten respektvoll zu verhalten. Andernfalls droht auch ohne vorherige Abmahnung eine (ordentliche) Kündigung – insbesondere bei groben, ehrverletzenden Ausfällen.