Darf ich trotz Krankschreibung arbeiten?
Arbeitsunfall bei Krankschreibung - besteht Versicherungsschutz?
Zunächst ist grundlegend festzuhalten, dass man trotz einer vorliegenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung arbeiten gehen darf. Eine Krankschreibung löst kein Arbeitsverbot aus. Der Arbeitnehmer darf wieder die Arbeit aufnehmen, wenn er sich dazu gesundheitlich in der Lage fühlt. Anders liegt es in Bereichen, in denen gewisse Erkrankungen (z.B. Corona) oder eine Schwangerschaft ein gesetzliches oder vertraglich vereinbartes Beschäftigungsverbot auslösen. Die jeweils aktuellen Corona-Verordnungen gilt es zu beachten, denn diese regeln mögliche Isolationspflichten oder besondere Bestimmungen für bestimmte Berufsgruppen.
Auch besteht der vollständige Versicherungsschutz bei der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der gesetzlichen Krankenversicherung. Arbeitsunfälle sind daher auch während einer Krankschreibung grundsätzlich versichert. Dies gilt auch für Unfälle, die auf dem Weg zur Arbeit passieren (Wegeunfälle). Um hier den Versicherungsschutz zu stärken, ist es jedoch ratsam, den Arbeitgeber davon in Kenntnis zu setzen, dass man trotz der vorliegenden Krankschreibung nunmehr zur Arbeit kommt und die Arbeit antritt.
Berücksichtigt werden sollte jedoch, ob die Arbeitsfähigkleit nicht durch in Wirklichkeit eingeschränkt ist. So kann z.B. die Einnahme von Medikamenten dazu führen, dass gewisse Tätigkeiten nicht mehr möglich sind oder verantwortungsvoll ausgeübt werden können. Dies betrifft z.B. das Führen von Maschinen, das Führen eines Fahrzeuges oder die Durchführung einer Operation. Hier können Ordnungswidrikheiten, Verstöße gegen Berufsordnungen oder gar Starftatbestände erfüllt werden.
Expertentipp
Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde oder einer Krankenkasse nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.
Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.
Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.
Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.
Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!
Ein Muster für einen Widerspruch finden Sie in unserem Download-Bereich.
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