Adoption bei gleichgeschlechtlichen Ehen

Adoption bei gleichgeschlechtlichen Ehen

Stiefkindadoption, Sukzessivadoption

 

"Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.". So lautet die gesetzliche Definition der Mutterschaft in § 1591 BGB. Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, § 1592 BGB. Besteht die Ehe zwischen zwei Frauen oder zwei Männern, so findet diese gesetzliche Regelung aber eine Anwendung. Eine Gleichstellung ist hier nicht erfolgt. Die hat zur Folge, dass gleichgeschlechtliche Paare mit Kinderwunsch vor der Problematik stehen, dass eine Frau das Kind in der Ehe zur Welt bringt und damit automatisch die Mutter ist. Die zweite Frau hingegen nicht automatisch die zweite Mutter wird. Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage muss die lesbische Ehefrau der Mutter das Kind adoptieren um als dessen Mutter zu gelten.

Umgangssprachlich wir diese Adoption "Stiefkindadoption" genannt. Diese Adoption ist seit dem Jahr 2005 erlaubt. Das Adoptionsverfahren muss vor dem Familiengericht durchgeführt werden und kann bis zu 1,5 Jahren in Anspruch nehmen. Dieses  langwierige und bürokratische Adoptionsverfahren wird von den betroffenen Eheleuten als diskriminierend empfunden. Dies ist nachvollziehbar, da es befremdlich klingt, dass ein Ehegatte ein Kind adoptieren muss, obwohl es in der Ehe geboren wurde. In der Zwischenzeit muss der Alltag der Familie mit Vollmachten abgesichert werden. Streng genommen darf die Ehefrau das Kind nicht mal von der Kita abholen, ohne die schriftliche Einwilligung der leiblichen Mutter.

Die Stiefkindadoption sollt ein jedem Fall durchgeführt werden. Nur so kann eine vollständige Gleichstellung der Ehegatten und eine 100%-ige Rechtssicherheit erzielt werden. Für die gleichgeschlechtlichen Mütter und das Kind.

Für die gleichgeschlechtlichen Väter gestaltet sich die gegenwärtige Rechtslage noch nachteiiger. Denn die Mutter eines Kindes muss stets der Anerkennung der Vaterschaft zustimmen. Auch ein positiver Vaterschaftstest begründet noch nicht das Sorgerecht. Eizellenspenden und Leihmutterschaften sind in Deutschland klar verboten. Ein Kind muss einer Mutter immer klar zuzuordnen sein. Den homosexuellen Eheleuten verbleibt daher immer nur der Weg über die Adoption.

Seit dem Jahr 2013 gibt es die sog. Sukzessivadoption. Das bis dato geltende Verbot der Stiefkindadoption adoptierter Kinder hat das Bundesverfassungsgericht durch das Urteil vom 19.02.2013 aufgehoben (sogenannte Sukzessivadoption). In Folge dessen hat der Bundestag am 22.05.2014 ein Gesetz verabschiedet, das jedoch lediglich die vom Bundesverfassungsgericht bereits zugelassene Sukzessivadoption erlaubt.

Die gemeinschaftliche Adoption von Kindern durch Lebenspartner bleibt weiterhin verboten, obwohl sie schon jetzt ein Kind nacheinander adoptieren können. Durch die Zulassung der gemeinschaftlichen Adoption wäre lediglich das Verfahren vereinfacht worden. Das hätte auch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts entsprochen. Denn darin heißt es: „Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft, welche die ungleiche Ausgestaltung der Adoptionsmöglichkeiten rechtfertigen könnten, bestehen nicht.“

Für homosexuelle Väter verbleibt daher nur die sukzessive Adoption.

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

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